Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
bei beiden Partnern oder Partnerinnen der Elterntarif zur Anwendung.22 Nachfolgend werden einige ausgewählte Themen zur Besteuerung unverheirateter Paare dargestellt.
1.3.2 Unterhaltsleistungen
Das Konkubinat als eheähnliche Lebensgemeinschaft ist im ZGB nicht geregelt.23 Im Gegensatz zu den Ehepaaren besteht unter unverheirateten Partnern und Partnerinnen keine familienrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung. Für die Bestreitung der eigenen Bedürfnisse sind sie daher grundsätzlich selber verantwortlich. Für unverheiratete Paare kann allenfalls das Recht der einfachen Gesellschaft Anwendung finden.24
Erbringt ein Partner bzw. eine Partnerin der anderen Person Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) oder ein Entgelt für die Führung des Haushaltes, ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes.25
Diese Leistungen führen beim Empfänger oder bei der Empfängerin nicht zu steuerbarem Einkommen. Dementsprechend können diese Leistungen beim leistenden Partner bzw. bei der leistenden Partnerin auch nicht vom Einkommen abgezogen werden.26
1.3.3 Wohneigentum
Hierzu bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen. Nachfolgend werden die beiden häufigsten Praxislösungen aufgezeigt:
Praxislösung 1:
Mit- und Gesamteigentümer werden unabhängig vom Zivilstand als virtuelles Steuersubjekt behandelt (z.B. Kanton BE). Das heisst, sämtliche Erträge, Schuldzinsen und Liegenschaftskosten sowie der Steuerwert bei der kantonalen Vermögenssteuer werden in einer separaten Steuererklärung erfasst und anteilsmässig auf die Beteiligten gemäss Grundbucheintrag aufgeteilt.
22 Vgl. dazu Ziff. 1.3.7.
23 Vgl. BGE 121 V 125 E. 2 c) cc) und BGE 125 V 205 E. 7 a).
24 Vgl. dazu BGE 4A_383/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 4.1: Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbstständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen (mit Hinweisen auf BGE 108 II 204).
25 BGE 125 V 205
26 Vgl. dazu etwa die Praxis des Kantons Bern unter www.taxinfo.sv.fin.be.ch.