Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Weise ein Schatteneinkommen47 zu erzielen, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Bei der Besteuerung der Ehepaare stehen namentlich die Postulate «Globaleinkommensbesteuerung» und «Zivilstandsneutralität» in einem Spannungsfeld. Wird in der Abwägung der Zivilstandsneutralität Vorrang gegenüber der Globaleinkommensbesteuerung eingeräumt, führt dies zur Befürwortung der Individualbesteuerung. Wird hingegen der Globaleinkommensbesteuerung der Vorzug gegeben, wird gemäss dieser Argumentationslinie die gemeinsame

Besteuerung bevorzugt.

3. Arbeitsanreize und Chancengleichheit von Mann und Frau: Während die ersten

beiden Begründungsschienen prinzipiengeleitet sind, beurteilt die dritte Argumentationslinie alternative Steuersysteme aufgrund von deren Auswirkungen. In einer solchen Evaluation schneidet die Individualbesteuerung insofern besser ab als die gemeinsame Besteuerung, als sie für Zweitverdienende die niedrigsten (Grenz-)Steuerbelastungen aufweist. Empirisch lässt sich feststellen, dass viele Zweitverdienende Teilzeit mit geringen Pensen arbeiten und in Bezug auf ihr Arbeitsangebot elastischer reagieren als Erstverdienende. Deshalb liegt bei den Zweitverdienenden ein grosses Fachkräftepotenzial auf dem Arbeitsmarkt brach. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Frauen. Aus diesem Grund verbessert die Individualbesteuerung die Chancengleichheit von Mann und Frau.

Basierend auf diesen Ausführungen sollen mit der Einführung der Individualbesteuerung folgende Ziele erreicht werden:

- Die Steuerbelastung soll nicht vom Zivilstand abhängig sein. Ehepaare sollen grundsätzlich wie unverheiratete Paare besteuert werden.

- Es sollen möglichst hohe Arbeitsanreize gesetzt werden.

- Die Chancengleichheit der Geschlechter soll gefördert werden.

1.5.3 Reine Individualbesteuerung

Bei einer reinen Individualbesteuerung wird bei jeder Person unabhängig vom Zivilstand nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Gleiches gilt sinngemäss für die Zurechnung des Vermögens. Es wird nicht berücksichtigt, wie viele erwachsene Personen von diesem Einkommen leben. Für Paare, bei welchen eine Person kein Einkommen erzielt (Eineinkommenspaare), werden keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen. Ehepaare werden gleich besteuert wie unverheiratete Paare.

Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Personen mit Kindern wird durch kinderrelevante Abzüge Rechnung getragen. Haushaltsvorteile, die Mehrpersonenhaushalte im Unterschied zu Einpersonenhaushalten erzielen, werden nicht berücksichtigt.

47 Zum Schatteneinkommen vgl. den Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), Bern 1998, S. 33 und 43 f..