Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Bei der reinen Individualbesteuerung haben Ehepaare stets die gleiche Steuerbelastung wie unverheiratete Paare mit gleicher Einkommenshöhe und -aufteilung.
1.5.4 Modifizierte Individualbesteuerung
Bei der modifizierten Individualbesteuerung werden im Gegensatz zur reinen Individualbesteuerung Massnahmen vorgesehen, um Konstellationen mit ungleicher Einkommensaufteilung zwischen den Partnern bzw. Partnerinnen weniger stark zu belasten, veranlagungstechnische Vereinfachungen zu erwirken, Haushaltsersparnisse zu berücksichtigen oder ein sozialpolitisches Ziel zu verfolgen. Die nachfolgend aufgeführten möglichen Massnahmen können einzeln, d.h. unabhängig voneinander ergriffen oder auch kombiniert werden:
• Massnahmen für Paare ohne oder mit niedrigem Zweiteinkommen
Um Paare in diesen Konstellationen zu entlasten, könnte eine von drei alternativen Massnahmen vorgesehen werden, die – je nach Ausgestaltung – ähnlich wirken (für Details vergleiche die Auslegeordnung 2021):
- Eineinkommensabzug bzw. Einkommensdifferenzabzug
- Einkommensübertragung
- Abzugsübertragung
• Teilweise pauschale Zuordnung der Steuerfaktoren (Einkommensbestandteile
oder Abzüge)
Bei der Zuordnung der Faktoren nach den zivilrechtlichen Verhältnissen kommt es darauf an, in wessen Eigentum ein bestimmter Vermögenswert ist und entsprechend wird auch der Ertrag daraus den Ehepartnerinnen und Ehepartnern zugeordnet.
Bei der teilweise pauschalen Zuordnung werden hingegen bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte den Ehepartnerinnen und Ehepartnern pauschal zugeordnet, d.h. unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen. Denkbar wäre beispielsweise, Vermögenswerte im Privatvermögen und daraus fliessende Erträge sowie die privaten Schulden und Schuldzinsen je zur Hälfte zuzuweisen. Eine pauschale Zuordnung führt zu administrativen Vereinfachungen und kann bei einer hälftigen Aufteilung zu einer Brechung der Progression bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer führen.
Bei beiden Varianten wird auf die Güterstände bzw. auf die ehevertragliche Situation keine Rücksicht genommen. Die güterrechtlichen Anwartschaften im Falle einer Scheidung sind im Steuerrecht unbeachtlich.
• Massnahmen, die sich auf unverheiratete Personen (alleinstehende oder allein-
erziehende) beziehen:
- Haushaltsabzug
Haushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, erzielen unabhängig vom Zivilstand gegenüber Einpersonenhaushalten gewisse Haushaltsersparnisse, insbesondere im Bereich der Wohnkosten. Um diesem Umstand Rechnung zu