Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
allein aus. Die Mitteilungen der Steuerbehörden müssen daher folgerichtig auch getrennt erfolgen. Jede Person muss ihre Steuerfaktoren deklarieren (vgl. Ziff. 3.1.1.1). Jede Person reicht ihre eigene Steuererklärung ein.
Denkbar wäre jedoch, dass die Ehepartner bzw. -partnerinnen auch bei der Individualbesteuerung eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen. Dies würde den administrativen Aufwand für die kantonalen Steuerbehörden reduzieren und die Koordination der Dossiers im Veranlagungsverfahren erleichtern, insbesondere bei Variante 2, bei welcher aufgrund des Einkommensdifferenzabzugs eine Verknüpfung der beiden Dossiers erforderlich ist.
Der Bundesrat schlägt indessen vor, im Sinne des Grundkonzepts der Individualbesteuerung und der Haltung der beiden WAK bei Ehepaaren von zwei getrennten Steuererklärungen auszugehen. Dies stärkt die Finanzkompetenz und die Eigenständigkeit der einzelnen Person. Zudem dürften die positiven Erwerbsanreize umso höher ausfallen, je deutlicher der Steuerbetrag in Relation zum Einkommen für die einzelne Person ersichtlich ist. Eine gemeinsame Steuererklärung würde wohl nicht die notwendige Transparenz schaffen und die erwünschte Erhöhung der Erwerbstätigkeit bewirken.
Aus diesem Grund soll jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin die Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig wahrnehmen und damit die Verantwortung für die korrekte Deklaration und die Entrichtung der Steuer übernehmen. Folglich soll auch das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin die Rechtskraft der Veranlagung des anderen nicht beeinflussen. Es würde in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, das rechtliche Gehör oder das Steuergeheimnis zu grossen verfahrensrechtlichen Problemen führen, wenn in einem Einschätzungs- oder Rechtsmittelverfahren die Faktoren des anderen Ehepartners bzw. der Ehepartnerin in Frage gestellt werden könnten.
3.1.6.2 Akteneinsichtsrecht
Das heutige gegenseitige Akteneinsichtsrecht der Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen beinhaltet, dass beide zur Einsicht in alle Steuerakten der Ehegemeinschaft berechtigt sind (Art. 114 Abs. 2 DBG). Dies entspricht der privatrechtlichen Regelung von Artikel 170 ZGB: Damit die Eheleute das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken wahren können, muss jeder der Eheleute über das Wesentliche der finanziellen Situation der anderen Person orientiert sein. Jeder bzw. jede kann von der anderen Person Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf Begehren einer Person kann das Gericht den andern bzw. die andere oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.