Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Nach herrschender Lehre bildet Artikel 170 ZGB eine ausreichende bundesgesetzliche Grundlage für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zugunsten von Zivilgerichten76.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin die Steuerakten der anderen Person nicht mehr einsehen, da diese getrennt veranlagt werden und es sich somit nicht mehr um gemeinsame Steuerakten handelt.

Da bei der Individualbesteuerung getrennt veranlagt wird, kann ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht der in ungetrennter Ehe lebenden Personen grundsätzlich entfallen. Bei Variante 2 allerdings gibt es aufgrund des Einkommensdifferenzabzugs eine Abhängigkeit der beiden Steuerdossiers. Der Einkommensdifferenzabzug kann nur berechnet werden, wenn die Einkünfte beider Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen bekannt sind. Die Steuerpflichtigen sind nur dann in der Lage, den ihnen zustehenden Abzug und somit das steuerbare Einkommen exakt zu bestimmen, wenn sie Kenntnisse über die Steuerfaktoren des Ehepartners haben. Aus diesem Grund drängt sich bei Variante 2 die Beibehaltung des Akteneinsichtsrechts für Steuerpflichtige auf, die in ungetrennter Ehe leben.

3.1.6.3 Revision

Eine Revision einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides ist nach geltendem Recht insbesondere dann möglich, wenn nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG). Eine neue Tatsache liegt dann vor, wenn die Tatsache nachträglich, d.h. erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung oder des Entscheids, entdeckt, aber nicht nachträglich eingetreten ist.77 Eine Revision ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin als Revisionsgrund vorbringt, was er oder sie bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG).

Jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin kann von der anderen Person Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Daraus folgt, dass grundsätzlich beiden Eheleuten die finanziellen und steuerrechtlichen Verhältnisse der jeweils anderen Person bekannt sein sollten resp. es dem einen Ehepartner bzw. der einen Ehepartnerin bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung möglich sein sollte, die aus steuerrechtlicher Sicht relevanten Tatsachen abzuklären um beurteilen zu können, ob ihm ein gewisser Abzug (z.B. kinderrelevante Abzüge) zusteht oder nicht.

76 Peter Locher, Kommentar DBG Teil I, 2. Auflage, 2019, Art. 110 DBG N 50, mit Hinweisen: "Mit Urteil vom 12.5.2009 entschied das Bezirksgericht von Sitten, Art. 170 Abs.

2 ZGB bilde eine solche gesetzliche Grundlage für die Aufhebung des Steuergeheimnisses, weshalb die Steuerbehörden verpflichtet seien, dem Zivilrichter Auskunft zu erteilen, wenn Vermögensfragen zwischen den Ehegatten im Streite liegen" (Revue valaisanne de jurisprudence, 2009, 256, 258 ff.).

77 Von einer erheblichen Tatsache ist dann die Rede, wenn Zustände oder Vorgänge (Ereignisse) geeignet sind, um den der Veranlagung zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einem anderen Entscheid Anlass zu geben.