Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Diese steuerliche Besserstellung von Ehepaaren durch das Vollsplitting in fast allen Konstellationen wirft verfassungsrechtliche Fragen mit Blick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) auf. Das Bundesgericht hat 1994 in einem Entscheid Leitplanken in Bezug auf die Belastung verschiedener Haushaltskonstellation diskutiert.85 Es hält darin fest, dass der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Haushaltungen Rechnung getragen wird, wenn die Belastung eines Ehepaares niedriger ist als die Belastung einer alleinstehenden Person mit gleichem Einkommen, aber höher als die Belastung von zwei alleinstehenden Personen mit je der Hälfte des Einkommens des Ehepaares.

Ausgehend von diesen bundesgerichtlichen Erwägungen stellt sich die Frage, ob ein Vollsplitting ohne begleitende Entlastungsmassnahme für alleinstehende und alleinerziehende Personen im Einklang mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Ohne eine solche Entlastungsmassnahme ist die Belastung des Ehepaars nicht höher als diejenige von zwei alleinstehenden Personen mit je der Hälfte des Einkommens des Ehepaares. Die zwei alleinstehenden Personen mit je der Hälfte des Einkommens werden gemäss diesen Erwägungen im Vergleich zum Ehepaar überbelastet. Diese Belastungsrelation im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen liesse sich in einem Vollsplitting-Modell herstellen, indem man für alleinstehende und alleinerziehende Personen einen Haushaltsabzug vorsieht.

Administrativer Umstellungsaufwand

Ein Vollsplitting könnte bei der direkten Bundessteuer ohne grösseren Umstellungsaufwand der kantonalen Veranlagungsbehörden umgesetzt werden. An der Deklaration der steuerlich relevanten Faktoren würde sich nichts ändern. Ausgehend vom geltenden Recht bräuchten die veranlagenden Behörden keine zusätzlichen Informationen. Ehepaare würden unverändert ihre Steuerfaktoren gemeinsam deklarieren.

Gesetzlicher Anpassungsbedarf

Die Umsetzung bei der direkten Bundessteuer würde mit Blick auf die Belastungsrelationen die Frage aufwerfen, ob zur Wahrung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Haushaltsabzug für alleinstehende und alleinerziehende Personen eingeführt werden müsste.

Im Weiteren würden sich die zivilstandsabhängigen Abzüge für Ehepaare erübrigen. Hierbei handelt es sich um den Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG) und um den Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG). Kombiniert mit dem Vollsplitting würden diese Abzüge zu einer Überbelastung von unverheirateten Personen gegenüber Ehepaaren führen.

Technisch wäre ein Vollsplitting ausgehend vom geltenden Tarif für unverheiratete Personen (Art. 36 Abs. 1 DBG) möglich. Die geltenden Tarife mit der überschiessenden Progression passen jedoch nicht zur Idee des Splittings. Im geltenden Recht wird der maximale Durchschnittssteuersatz von 11,5 Prozent erreicht. Weil die Steuersätze im unteren Einkommensbereich deutlich niedriger sind, ist dafür ein vorübergehendes Überschiessen der Grenzsteuersätze auf über 11,5 Prozent notwendig. Wegen der überschiessenden Progression kann insbesondere in Konstellationen mit einem sehr

85 BGE 120 Ia 329 Erw. 4b