Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
hohen und einem tiefen Einkommen die Situation auftreten, dass das Vollsplitting im Vergleich zur individuellen Besteuerung zu einer Mehrbelastung führt. Es würde sich also die Frage stellen, ob man eine Einführung des Vollsplittings mit einer Tarifanpassung verbinden will.
Mit Blick auf die vertikale formelle Steuerharmonisierung ergäbe sich bei den kantonalen Einkommenssteuern durch die Einführung des Vollsplittings bei der direkten Bundessteuer kein Anpassungsbedarf. Das Vollsplitting ist wie das geltende Recht bei Bund und Kantonen ein Modell der gemeinsamen Besteuerung.
Auswirkungen auf Erwerbsanreize
Gleich wie das geltende Recht führt ein Vollsplitting im Vergleich zur individuellen Besteuerung bei gleichem Steueraufkommen zu einer niedrigen Besteuerung von Erstverdienerinnen bzw. Erstverdienern und zu einer höheren Steuerbelastung für Zweitverdienerinnen bzw. Zweitverdiener. Das Ersteinkommen wird dank der Entlastung in Form des Vollsplittings niedriger belastet als bei der individuellen Besteuerung. Das Zweiteinkommen wird stärker belastet, weil das Paar durch das Ersteinkommen in eine höhere Progressionsstufe gleitet (vgl. Ziff. 5.5.1).
Gemäss empirischen Untersuchungen reagieren Zweitverdienende stärker auf die Besteuerung als Erstverdienende. Zudem ist in der Schweiz das Arbeitskräftepotential bei Erstverdienenden bereits gut ausgeschöpft. Bei Zweitverdienenden ist das Potential, durch Steuerreformen eine bessere Ausschöpfung des Arbeitskräftepotentials zu erreichen, deutlich grösser (vgl. Ziff. 5.5.3).
Vom Steuersystem her ist ein Vollsplitting in Bezug auf Erwerbsanreize vor diesem Hintergrund ungünstig. Wie sich die Erwerbsanreize bei der Einführung des Vollsplittings verändern, würde namentlich von der Ausgestaltung des Tarifs abhängen. Eine aufkommensneutrale Ausgestaltung dürfte die Erwerbsanreize im Vergleich zum geltenden Recht eher verschlechtern. Eine Verschlechterung der Erwerbsanreize würde insbesondere resultieren, wenn man mit Blick auf die Belastungsrelationen zwischen Ehepaaren und alleinstehenden Personen den Zweiverdienerabzug aufhebt. Eine Verbesserung der Erwerbsanreize würde erhebliche Mindereinnahmen voraussetzen, weil der systembedingte negative Effekt auf die Erwerbsanreize durch Tarifsenkungen kompensiert werden müsste.
3.2.2 Alternative Steuerberechnung
3.2.2.1 Grundsatz
Das Modell gemäss Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung86 basiert auf der gemeinsamen Veranlagung sowie auf dem Mehrfachtarif des geltenden Rechts. Die veranlagende Behörde berechnet dabei in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung, indem die Einkommen der Eheleute zusammengerechnet werden. In einem zweiten Schritt wird eine alternative Berechnung der Steuerbelastung vorgenommen, die sich an eine Besteuerung von unverheirateten Paaren anlehnt. Dabei werden die Erwerbs- und Renteneinkommen und die mit diesen Einkommensarten verbundenen Abzüge
86 BBl 2018 2133. Vgl. auch die Zusatzbotschaft vom 14. August 2019 zur «ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung», BBl 2019 5787.