Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

der Ehefrau und dem Ehemann nach den tatsächlichen Verhältnissen zugeordnet, wie sie sich aus der Steuererklärung ergeben. Der Einfachheit halber werden die übrigen Einkommen (Vermögenserträge, Lotteriegewinne etc.) hälftig zugeteilt. Eine hälftige Aufteilung auf die Eheleute wird auch bei den übrigen Abzügen vorgenommen. Auf die so ermittelten Steuerfaktoren von Ehefrau und Ehemann wird der Grundtarif angewendet. Der tiefere der beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.

Die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten üben die Eheleute weiterhin gemeinsam aus. Die von den veranlagenden Behörden durchzuführende alternative Steuerberechnung ist im Ergebnis eine reine Tarifkorrektur zur Beseitigung einer allfälligen steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren.

Durch die im Rahmen der alternativen Steuerberechnung durchzuführende individuelle Zuweisung der Erwerbs- und Renteneinkommen und die hälftige Aufteilung der übrigen Einkommen und des Vermögens wird bei Ehepaaren die Steuerprogression gebrochen. Vor allem für jene Ehepaare, bei denen sich das Erwerbs- oder das Renteneinkommen sehr gleichmässig aufteilt, führt das Modell zu einer deutlichen Steuerentlastung. Die hälftige Aufteilung der Vermögenserträge kann auch für jene Ehepaare vorteilhaft sein, bei welchen ein Teil über ein grosses Vermögen mit entsprechend hohen Vermögenserträgen verfügt, während der andere ein geringes Vermögen ohne nennenswerte Erträge besitzt.

3.3 Umsetzung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.87 Die Einführung einer Individualbesteuerung hat für die kantonalen Steuerverwaltungen Mehraufwendungen zur Folge, insbesondere da die beiden Eheleute zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen haben. Bei zwei getrennten Steuererklärungen bei Ehepaaren ist gesamtschweizerisch damit zu rechnen, dass die Zahl der zu verarbeitenden Steuererklärungen um ca. 1,7 Mio. steigt.

Aus der Sicht der SSK soll vor allem darauf geachtet werden, dass für die Vornahme der Veranlagung möglichst kein Koordinationsbedarf zwischen den steuerpflichtigen Personen erforderlich ist. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin die Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig wahrnimmt und damit die Verantwortung für die korrekte Deklaration und die Entrichtung der Steuer übernimmt. Die Vermeidung von Abhängigkeiten drängt sich auch mit Blick auf interkantonale oder internationale Verhältnisse mit unterschiedlichem Wohnsitz der Eheleute auf. Die Koordination im Veranlagungsprozess macht den Vollzug des Massenverfahrens für die Steuerbehörden schwerfällig.

Die Individualbesteuerung hat auch Auswirkungen auf die Quellensteuer. Es ist grundsätzlich möglich, bei der Quellensteuer weitere Abzüge zu berücksichtigen. Sobald diese nicht sämtlichen Personen, auf welche der bisherige Tarifcode anwendbar ist, gewährt werden können, müssen allerdings zusätzliche Tarifcodes geschaffen und bisherige ersetzt oder gestrichen werden (z.B. derjenige für Zweiverdiener und Zweiverdienerinnen). Dies ist insbesondere bei der Einführung für die Steuerverwaltungen

87 Art. 2 DBG