Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
Einleitende Bemerkungen
• In den beiden Gesetzesentwürfen werden nur diejenigen Bestimmungen
geschlechtergerecht formuliert, die ohnehin durch den Wechsel zur
Individualbesteuerung eine Änderung erfahren. In der Botschaft zur
Individualbesteuerung wird jedoch das ganze Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer geschlechtsneutral formuliert werden.
• Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an. Die Anpassung stellt sicher, dass steuerpflichtige Personen wegen der Teuerung keine höhere Steuerbelastung tragen müssen,
wenn ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Die Vernehmlassungsvorlage beruht noch auf den im Jahr 2022 geltenden Tarifen und Abzügen.
Die parlamentarische Beratung der Vorlage zur Individualbesteuerung und die Übergangsfrist zwischen der Schlussabstimmung und dem Inkrafttreten der Vorlage dürfte mehrere Jahre umfassen. Während dieser Periode läuft der Ausgleich der Folgen der kalten Progression im geltenden Recht weiter.
Demgegenüber basieren die neuen Tarife und die Höhe der Abzüge der
Individualbesteuerung auf der Botschaft des Bundesrates und allfälligen
Anpassungen durch das Parlament. Aber zumindest zwischen der
Schlussabstimmung und dem einige Jahre späteren Inkrafttreten erfolgt kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Dies kann dazu führen, dass die während der parlamentarischen Beratung austarierten Belastungsrelationen der Vorlage gegenüber dem Status quo bis zum Inkrafttreten bei hinreichend hoher Inflation überholt sind. Um eine solche versteckte Steuererhöhung zu
vermeiden, dürfte in der Botschaft des Bundesrates in den
Übergangsbestimmungen des DBG eine Vorschrift zum neurechtlichen
Ausgleich der Folgen der kalten Progression notwendig werden. Dies gilt
zumindest für die Zeitperiode zwischen der Schlussabstimmung und dem
Inkrafttreten.
Art. 3 Abs. 5
Artikel 3 regelt die Unterwerfung unter die schweizerische Steuerhoheit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. In Absatz 5 wird die unbeschränkte Steuerpflicht für Personen festgelegt, die im Ausland wohnhaft sind, dort aber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Institution (Körperschaft oder Anstalt) von der Einkommenssteuerpflicht ganz oder teilweise befreit sind. Konkret geht es vor allem um Beamte und Angestellte des Bundes, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst tätig sind. In Satz 4 von Absatz 5 wird heute im Rahmen der Gemeinschaftsbesteuerung die persönliche Zugehörigkeit auch auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin und die minderjährigen Kinder erstreckt.
Die Erstreckung der Steuerpflicht auf den Ehepartner bzw. auf die Ehepartnerin soll bei einer Individualbesteuerung entfallen. Die Steuerpflicht in der Schweiz erstreckt