Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
soll sich nach dem Kinderabzug richten. Das bedeutet, dass der Abzug vom Steuerbetrag hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, wenn der Kinderabzug zur Hälfte zugewiesen wird. Elternteile mit volljährigen Kindern in Ausbildung, die einen Unterstützungsabzug geltend machen können, sollen den Abzug vom Steuerbetrag nicht beanspruchen können. In diesen Fällen soll der Abzug im vollen Umfang dem Elternteil zustehen, der den Kinderabzug geltend machen kann.
Anderseits soll der Abzug gemäss Buchstabe b auch jenen Personen zustehen, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, für die ihnen ein Unterstützungsabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c gewährt wird.
Der Steuerbetrag soll sich dabei unverändert um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person ermässigen.
In Absatz 3 wird unverändert geregelt, dass Steuerbeträge unter 25 Franken nicht erhoben werden.
Art. 37b Abs. 1 dritter Satz
In Absatz 1 der Bestimmung zu den Liquidationsgewinnen soll eine Anpassung an den Einheitstarif vorgenommen werden, indem nur noch auf den "Tarif "und nicht mehr auf die "Tarife" von Artikel 36 Bezug genommen wird.
Art. 38 Abs. 2
In Absatz 2 der Bestimmung zu den Kapitalleistungen aus Vorsorge soll ebenfalls eine Anpassung an den Einheitstarif vorgenommen werden, indem nur noch auf den "Tarif" und nicht mehr auf die "Tarife" von Artikel 36 Bezug genommen wird.
Art. 39 Abs. 1
Die Folgen der kalten Progression müssen gemäss geltendem Recht durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen werden. Da bei Individualbesteuerung der Abzug vom Steuerbetrag vom Tarif losgekoppelt ist, muss in Absatz 1 bei den Anpassungsobjekten der Abzug vom Steuerbetrag erwähnt werden. Andernfalls wäre nicht klar, ob dieser Abzug bei einer Teuerung ausgeglichen werden könnte. In der Regel bewegt sich der ausgeglichene Betrag beim Abzug vom Steuerbetrag im Gegensatz zu den Abzügen von der Bemessungsgrundlage im einstelligen Frankenbereich. Aus diesem Grund soll der Abzug vom Steuerbetrag von der Auf- oder Abrundung im 100-Franken-Bereich ausgenommen werden. Stattdessen soll die Rundung auf 1 Franken erfolgen.
Art. 42
Die Bestimmung behandelt die zeitliche Bemessung bei Begründung und Auflösung einer Ehe im Rahmen der Gemeinschaftsbesteuerung. Die Bestimmung wird bei einer Individualbesteuerung gegenstandslos und soll daher aufgehoben werden.
Art. 83 Abs. 2