Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
Fragebogen Frage 22: Sind Sie einverstanden, dass künftig Spurverbreiterungen bis 2 % aufgrund von Distanzscheiben (wie bereits heute aufgrund von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Felgen mit anderer Einpresstiefe) ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers zulässig sind (Art. 56 Abs. 3 E-VTS)?
Tabelle 23 Stellungnahmen zu Frage 22 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 8 180
Verbände, Parteien, Organisationen 24 718
Private, Garagen, Händler 71 21
Befürwortende:
Kantone: AG, FR, JU, NE, SG, TI, VD und VS.
Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, ASTAG, AGVS, AUTOS, BFH, CASU, ECONS, IGHDS, L-drive, MOTOS, FRS, SGV, SLV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC und SUVA.
Private, Garagen und Händler: EMC, KO1 und KO2.
Gegner:
Kantone: AI, AR, BL, BS, BE, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, TG, UR, ZG und ZH.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, KAPOW, KSSD, SSV, FAKT und ONEX.
Private, Garagen und Händler: CSSA und SPEZ.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, BFU, BUL, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PROM, PUSCH, RVS, SVP, SGB, SPS, TS, VCS und EFINS.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Der Kanton AG beantragt, dass der Verordnungstext wie folgt angepasst wird: «Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von max. 5 mm oder nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 Prozent ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.» Zudem sei die Melde- und Prüfpflicht beim Anbringen von Distanzscheiben in jedem Fall beizubehalten.
• DTC merkt an, es sollten die möglichen Varianten (Distanzschreiben, gesteckte Ausführung mit durchgehenden Radbolzen; Distanzscheiben, geschraubte Ausführung; Lochkreisadapter) unterschieden werden. Bezüglich der Festigkeitsprüfung sei zudem eine Anpassung der asa-Richtlinien erforderlich.
Bemerkungen der Gegner:
• Die Kantone BL, BS, LU, ZH und ACVS bemerken, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, müsse sichergestellt werden, dass diese Änderung der ausserordentlichen Prüfungspflicht unterliegen und eine Eignungserklärung des Bauteileherstellers nötig ist. Deshalb solle Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b VTS nicht gestrichen werden.
• Die Kantone AR, GR, SH, SZ, TG, UR und ZG sowie asa beantragen, dass der Verordnungstext wie folgt angepasst wird: «Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von max. 5 mm oder nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 Prozent ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der
43/ ASTRA-D-C4B33401/731