Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Fragebogen Frage 21: Sind Sie einverstanden, dass künftig alle Felgen, die sich innerhalb der vom Fahrzeughersteller vorgesehen Bandbreite von Einpresstiefen befinden, vor deren Verwendung nicht mehr amtlich nachgeprüft werden müssen (Art. 34 Abs. 2 Bst. f E-VTS)?

Tabelle 22 Stellungnahmen zu Frage 21 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 14 120

Verbände, Parteien, Organisationen 28 219

Private, Garagen, Händler 72 11

Befürwortende:

Kantone: AG, AI, BE, GE, JU, NE, NW, OW, SO, SG, TI, VD, VS und ZH.

Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, ASTAG, AGVS, AUTOS, CASU, ECONS, IGHDS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, SGV, SLV, SSV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, FAKT und SUVA.

Private, Garagen und Händler: EMC, SPEZ, KO1 und KO2.

Gegner:

Kantone: AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SH, SZ, TG, UR und ZG.

Verbände, Parteien und Organisationen: asa und ONEX.

Private, Garagen und Händler: CSSA.

Verzicht auf STN:

Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, BFU, BUL, BFH, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PROM, PUSCH, RVS, SVP, SGB, SPS, TS, VCS und EFINS.

Private, Garagen und Händler: RTE.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Die Kantone AG, AI, NE und OW beantragen eine Anpassung des Verordnungstextes wie folgt: «… nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen sich nur die Einpresstiefe um max. 5 mm gegenüber einer vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Variante ändert.» Mit dieser Formulierung wäre aus Sicht des Kantons AG sichergestellt, dass die gewünschte Erleichterung auch bei Fahrzeugen ohne Einpresstiefen-Varianten Wirkung zeigen würde. Auch müsse weiterhin eine genügende Freigängigkeit in jeglichen Fahrzuständen Pflicht sein.

• Der Kanton JU ist ebenfalls für eine Umformulierung von Art. 34 Abs. 2 Bst. f E-VTS. Dies hätte den Vorteil, dass jedes Auto mit den gleichen Toleranzanforderungen behandelt werden könnte und gleichzeitig die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet wäre. Dies würde auch unnötige Verfahren vermeiden und die kantonalen Behörden entlasten. Diese Ansicht teilt auch der Kanton VD, der jedoch bei der Umformulierung noch den Verweis auf Art. 56 Abs. 3 VTS wünscht.

• Die Kantone AI und OW beantragen ausserdem Abs. 2 wie folgt anzupassen: «…Änderungen an den Fahrzeugen vor der Weiterverwendung zu melden.». Auch der Kanton VS wünscht eine entsprechende Umformulierung, jedoch mit der Präzisierung, dass die Änderungen an den Zulassungsbehörden gemeldet werden müssen.

• Gemäss den Kantonen AI und NW, sowie ACVS und KAPOW würde die Lockerung aus verkehrspolizeilicher Sicht die Gefahr bergen, dass vermehrt Fahrzeuge mit technisch mangelhaften oder unsachgemäss montierten Felgen im Strassenverkehr anzutreffen wären. Die Kontrolle der Zulässigkeit der Felge würde zudem für die polizeilichen Behörden nur schwer praktikabel sei.

• Der Kanton NW beantragt, dass zusätzlich auch die Dimensionen, die der Fahrzeughersteller freigibt, zulässig sein sollten (inklusive Zwischengrössen und asa Felgen).

41/ ASTRA-D-C4B33401/731