Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4.14 Ausserordentliche Nachprüfpflicht bei Fahrzeugabänderungen – gemeinsames kantonales System und Liberalisierung bei Zubehörfelgen
Fragebogen Frage 20: Sind Sie einverstanden, dass künftig in der VTS explizit festgehalten wird, dass die Nachprüfung abgeänderter Fahrzeuge nach einem gemeinsam festgelegten System der kantonalen Vollzugsbehörden erfolgt (Einleitungsteil von Art. 34 Abs. 2 E-VTS)?
Tabelle 21 Stellungnahmen zu Frage 20 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00
Verbände, Parteien, Organisationen 35 014
Private, Garagen, Händler 42 311
Befürwortende:
Kantone: Sämtliche Kantone sind grundsätzlich mit dem Änderungsvorschlag einverstanden.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, asa, ASTAG, AGVS, ACS, AUTOS, BFU, BFH, CASU, ECONS, IGHDS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROM, SGV, SLV, SSV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, EFINS, FAKT, SUVA und ONEX.
Private, Garagen und Händler: EMC, SPEZ und KO1.
Gegner:
Private, Garagen und Händler: CSSA und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, BUL, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PUSCH, RVS, SVP, SGB, SPS, TS und VCS.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Die Kantone BL, LU und SZ beantragen die folgende Ergänzung des Artikels 220 VTS: «Die asa erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Richtlinien und Merkblätter.»
• Der Kanton LU bemerkt, dass auf die Streichung von «vor der Weiterverwendung» zu verzichten sei, da dies nur rechtliche Probleme für die Kontroll- und Zulassungsbehörden mit sich bringen würde. Als Ersatz schlägt der Kanton LU vor, den Artikel wie folgt anzupassen: «Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung, ausgenommen für Probe- und Überführungsfahren, nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten System nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies: …».
• Auch der Kanton UR ist der Ansicht, dass «vor der Weiterverwendung» nicht ersatzlos gestrichen werden sollte. Darüber hinaus solle ein klarer Zeitraum definiert werden, da die Kontrollbehörden nicht mehr agieren könnten, wenn nur eine (fristlose) Nachprüfung der technischen Änderung vorgeschrieben ist.
• Gleicher Ansicht ist der Kanton VD. Letzterer wünscht ebenfalls eine Umformulierung analog des Vorschlages vom Kanton LU, fügt jedoch hinzu, dass die Änderungen unverzüglich gemeldet werden müssten.
• Der Kanton BS begrüsst die vorgeschlagene Regelung insbesondere deshalb, weil dadurch die asa-Richtlinien gestärkt würden.
• Die Kantone BE und GR bemerken, dass ein schweizweit einheitliches Vorgehen anzustreben sei.
• Der Kanton SZ hält fest, dass in Art. 34 Abs. 2 E-VTS zusätzlich festgelegt werden sollte, innert welcher Frist Änderungen zu melden sind.
• Gemäss Kanton ZG müsste geprüft werden, wie es sich in Bezug auf Art. 33 Abs. 8 VTS verhält. Das Qualitätssicherungssystem müsse angepasst werden. Zudem würde sich die Frage stellen,
39/ ASTRA-D-C4B33401/731