Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
nen und zu speichern. Fahrzeuge der Klassen M und N sind Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschlepper.
Aufgezeichnet werden Fahrzeuggeschwindigkeit, Abbremsung und Neigung des Fahrzeugs auf der Strasse, Zustand und Grad der Aktivierung aller Sicherheitssysteme an Bord, ob ein Notruf über das eCall-System abgesetzt wurde, die Aktivierung der Bremsen sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme.
Die Daten müssen gegen Missbrauch und Manipulation geschützt sein. Der Datensatz darf keinen Hinweis auf die Person, die fährt oder das Fahrzeug hält, enthalten und kann nicht über eine Funkverbindung abgefragt werden. Zweck der Datenaufzeichnung sind vor allem Verkehrssicherheitsanalysen.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Das System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Es soll deshalb in der Schweiz im Gleichschritt mit der EU obligatorisch werden. Personenwagen und Lieferwagen müssen spätestens ab Importdatum 7.7.2024 damit ausgerüstet sein, Kleinbusse,
Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschlepper spätestens ab Importdatum 7.1.2029.
Schweizer Hersteller von Kleinstserien und insbesondere Hersteller von Kommunalfahrzeugen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sollen von der Regelung ausgenommen sein. Als Kleinstserien gelten Fahrzeugtypen, von denen nicht mehr als 100 Stück pro Jahr hergestellt werden. Die Kosten zur Ausrüstung solcher Kleinstserien wären unverhältnismässig hoch und die Anzahl produzierter Fahrzeuge ist marginal, so dass die Ausnahme für die Verkehrssicherheit nicht ins Gewicht fällt. Auch darf damit gerechnet werden, dass Unfälle von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h weniger schwer ausfallen.
Die Datenaufzeichnung enthält unfallbezogene Parameter und es kann sie nur auslesen, wer physischen Zugang zum Fahrzeug hat, also über den Fahrzeugschlüssel verfügt. Die Einzelheiten für die Auslesung und die zulässigen Zwecke der Datenbearbeitung werden in Artikel 102a E-VTS explizit geregelt und richten sich ausschliesslich nach dem eidgenössischen Datenschutzrecht. Die in den technischen Vorschriften enthaltenen Verweise auf das Datenschutz-Recht der EU kommen nicht zur Anwendung.
1.3 Sicherheit von Gesellschaftswagen bei Brand und Überschlag
Ausgangslage
Bestimmte Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Gesellschaftswagen), die in den Anwendungsbereich des UN-Reglements Nr. 663 fallen, müssen in der EU seit dem 9. November 2017 für die Zulassung über einen Nachweis für die Karosseriefestigkeit bei einem Überschlag verfügen. Nach EU-Recht typengenehmigte und in die Schweiz importierte Fahrzeuge verfügen seither über diesen Nachweis. Die nationalen technischen Vorschriften der Schweiz verlangen dies bisher aber nicht.
In der EU unterliegen die Innenraummaterialien bestimmter Fahrzeuge der Klasse M3 (Gesellschaftswagen mit Gesamtgewicht über 5 t) Anforderungen an ihr Brennverhalten (Entzündbarkeit, Brenngeschwindigkeit, Schmelzverhalten) nach dem UN-Reglement Nr. 1184. Seit 29. Oktober 2010 müssen in der EU genehmigte Fahrzeuge für die Zulassung über einen entsprechenden Nachweis verfügen. In die Schweiz importierte Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung entsprechen somit diesen Anforderungen. Hinsichtlich Brandschutz verlangen die nationalen Vorschriften der Schweiz bisher jedoch lediglich Einrichtungen nach dem UN-Reglement Nr. 1075 (im Fahrzeug eingebaute Feuerdetektionssys-
3 UNECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 19. August 2010 (Add.65 Rev.1 Änd.2).
4 UNECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Dichtigkeit gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln von verwendeten Ausstattungen in der Konstruktion von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.117 Rev.3).
5 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und M hin- 2 sichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.106 Rev.9). 8/49 ASTRA-D-C78A3401/1048