Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
gemacht werden. Dies betrifft insbesondere für den US-Markt produzierte Systeme. Direktimporte von Fahrzeugen, die Hersteller aus der ganzen Welt für den EU-Markt bestimmt und typgenehmigt haben, bleiben unverändert möglich (z. B. Direktimporte aus den verschiedenen EU-Ländern).
1.5 Reifen für Anhänger
Ausgangslage
Grundsätzlich müssen Reifen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgelegt sein (Art. 58 Abs. 2 VTS). Abweichend davon genügen nach geltendem Recht bei Anhängern Reifen, die für 100 km/h ausgelegt sind (Art. 187 Abs. 1 VTS). Bei Anhängern mit Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung oder solchen, die nur an Motorfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen für die beschränkte Höchstgeschwindigkeit (Art. 187 Abs. 2 VTS). Im Ausland darf mit Anhängern auch schneller als 100 km/h gefahren werden. Zudem können beispielsweise schwere Nutzfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt ist, aufgrund der zulässigen Toleranz ihres Geschwindigkeitsbegrenzers maximal 89 km/h erreichen. Damit besteht die Gefahr, dass mit Geschwindigkeiten gefahren wird, für welche sich die Reifen nicht eignen.
Die bestehende Regelung ist unklar, nicht sachgerecht und muss daher präzisiert werden.
Mit der neuen allgemeinen Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214412 führt die EU obligatorische Reifendrucküberwachungssysteme für schwere Anhänger der Klassen O3 und O4 ein (Anhänger für Motorwagen mit Gesamtgewicht über 3,5 t).
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Der Grundsatz, wonach Reifen bei Anhängern generell für 100 km/h geeignet sein müssen, soll aufgehoben werden. Neu sollen sie wie bei den anderen Fahrzeugarten grundsätzlich für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sein müssen. Sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die ausländischen Vorschriften es zulassen, kann damit im Ausland mit Anhängern auch schneller als 100 km/h gefahren werden.
Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h sollen mit Reifen für 100 km/h ausgerüstet sein müssen. Damit sind beispielsweise Anhänger an Lastwagen, die aufgrund der zulässigen Toleranz ihres Geschwindigkeitsbegrenzers bis 89 km/h erreichen können, immer mit genügenden Reifen ausgerüstet.
Bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit weniger als 80 km/h beträgt und solchen, die ausschliesslich von Motorfahrzeugen mit einer auf unter 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit gezogen werden, sollen Reifen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit genügen.
Die Neuregelung präzisiert die Geschwindigkeitsanforderungen und stellt sicher, dass die Anhänger mit Reifen ausgerüstet sind, die sich für die in der Praxis gefahrenen Geschwindigkeiten eignen.
Für schwere Anhänger der Klasse O3 und O4 soll im Rahmen der Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU Recht auch in der Schweiz ein Reifendrucküberwachungssystem nach der Verordnung (EU) 2019/214413 vorgeschrieben werden. Das System dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit und soll im Gleichschritt mit der EU eingeführt werden. Neue schwere Anhänger für Motorwagen müssen deshalb spätestens ab Importdatum vom 7. Juli 2024 damit ausgerüstet sein.
1.6 Nachschneidbare Reifen
Ausgangslage
Reifen, deren Profil nachgeschnitten werden darf, müssen die Kennzeichnung «regroovable» oder das entsprechende Symbol aufweisen. So bestimmt es das UN-Reglement Nr. 5414, Ziffer 3.1.10 (neue Reifen) oder das UN-Reglement Nr. 10915, Ziff. 3.2.9 (runderneuerte Reifen). In beiden Fällen handelt
12 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.
13 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.
14 UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 24, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.53 Rev.3 Änd.6).
15 UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 10, in Kraft seit 3. Juni 2021 (Add.108 Rev.1 Änd.4). 10/49 ASTRA-D-C78A3401/1048