Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

es sich um Reifen, die primär für schwere Motorfahrzeuge gedacht sind (Reifen der Klassen C2 und C3 gemäss UN-Reglement Nr. 54, Ziff. 2.31.). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, solche Reifen auch an einen Personenwagen zu montieren.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die Bestimmungen zu nachschneidbaren Reifen sollen dem neusten Stand des internationalen Rechts angepasst werden. Obwohl es sich bei nachschneidbaren Reifen in erster Linie um Reifen für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht handelt, kann eine Montage auch an leichten Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb soll das Verbot des Nachrillens (geltender Art. 60 Abs. 4 VTS) nicht mehr auf die Fahrzeugart bezogen werden, sondern auf die Eignung des Reifens. Künftig dürfen alle Reifen, die eine entsprechende Kennzeichnung gemäss den massgebenden UN-Reglementen aufweisen, nachgeschnitten werden, unabhängig davon, an welchem Fahrzeug sie montiert sind. Artikel 60 Absatz 4 VTS wird aufgehoben und die Regelung über das Nachschneiden von Reifen in Artikel 60 Absatz 3 E-VTS zusammengeführt.

1.7 Anhänger mit Antrieb

Ausgangslage

Artikel 19 Absatz 1 VTS definiert Anhänger als «Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb», die von anderen Fahrzeugen gezogen werden.

In der EU definierte die aufgehobene Richtlinie 2007/46/EG16 Anhänger ebenfalls generell als «Fahrzeuge ohne Antrieb» (Art. 3 Ziff. 12). In der (Nachfolge-)Verordnung (EU) 2018/85817, Artikel 3, Begriffsbestimmungen, wurde eine spezielle Definition "Sattelanhänger" (Art. 3 Ziff. 33) geschaffen, bei welcher der Eintrag «ohne Antrieb» nicht mehr vorhanden ist. Nur in der allgemeinen Definition «Anhänger» (Art. 3 Ziff. 17) ist der Eintrag weiterhin vorhanden. Die Anhängerdefinition der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger (Klassen R und S) gemäss Verordnung (EU) 167/201318 verbietet einen Antrieb nicht. Entsprechend kommen für Arbeiten im unwegsamen Gelände angetriebene Achsen vor, die allerdings mit der Energie des Zugfahrzeugs gespeist werden.

Anhänger mit einem elektrischen Hilfsantrieb können dazu beitragen, die CO2-Emissionen zu senken, indem sie den konventionellen Antrieb ihrer Zugfahrzeuge unterstützen. Aktuell sind bezüglich

Anhängerantrieben insbesondere im Bereich schwerer Nutzfahrzeuge verschiedene Entwicklungsaktivitäten im Gange. Es ist zu erwarten, dass hierzu künftig internationale Regelungen geschaffen werden.

Für Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten nur die Anforderungen nach Artikel 210 VTS und Artikel 68 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196219 (VRV), international geltende Bestimmungen gibt es bisher keine. Im umliegenden Ausland werden neuerdings auch für Fahrräder und Motorfahrräder elektrisch angetriebene Anhänger angeboten. Insbesondere Vertreter von städtischen Logistikern in der Schweiz möchten solche Anhänger einsetzen. Aufgrund des Fehlens entsprechender Vorschriften stellen sich Fragen nach den technischen Eckdaten für eine sichere Verwendung solcher Anhänger im öffentlichen Strassenverkehr.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die vorgeschlagene Neuregelung schliesst in der Anhängerdefinition (Art. 19 Abs. 1 VTS) Antriebe nicht mehr aus. Bisher bestehen keine technischen Bestimmungen für Anhängerantriebe. Entspre-

16 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2400, ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1.

17 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.

18 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/519, ABl. L

91 vom 29.3.2019, S. 42.

19 SR 741.11. 11/49 ASTRA-D-C78A3401/1048