Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

chende internationale Regelungen sind aber künftig insbesondere im Rahmen von Bestrebungen zur Reduktion der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge zu erwarten. Sobald in der EU Anhänger mit elektrischem Hilfsantrieb genehmigt werden, darf die Schweizer Anhängerdefinition einen Antrieb nicht verbieten, sonst können entsprechende EU-Anhänger in der Schweiz nicht zugelassen werden.

Im Sinne der Harmonisierung technischer Fahrzeugvorschriften mit denjenigen der EU soll auf die Schaffung eigener, vom internationalen Recht abweichender nationaler Bestimmungen verzichtet werden. In den nationalen technischen Vorschriften werden Anhängerantriebe daher unverändert ausgeschlossen (Art. 189 Abs. 8 E-VTS). Solche Antriebssysteme sollen allfälligen künftigen technischen Anforderungen der EU entsprechen müssen (Art. 36a Abs. 1 VTS).

Die Frage einer allfälligen künftigen Zulässigkeit angetriebener Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern wird im Rahmen der Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Bericht des Bundesrats vom 10. Dezember 202120 zum Postulat Burkart («18.4291 Langsamverkehr. Eine Gesamtsicht ist erforderlich») zu einem späteren Zeitpunkt geklärt. Aufgrund fehlender nationaler und internationaler Regelungen sowie offener Fragen zur Sicherheit (Gewichte, Bremsen, Abmessungen, Geschwindigkeit usw.) sollen angetriebene Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern aber vorerst unverändert nicht zulässig sein (Art. 210 Abs. 6 E-VTS).

1.8 Anhängelast Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge mit Raupen

Ausgangslage

Sogenannte Quads (Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge) dürfen auch mit Raupen ausgerüstet werden. Wie mit Radantrieb ist dabei gemäss Artikel 136 Absatz 3 VTS eine Anhängelast von maximal 50% des für die Kategorieneinteilung massgebenden Gewichts zulässig (Gewicht in fahrbereitem Zustand,

d. h Leergewicht abzüglich 75 kg Fahrerpauschale, abzüglich allfälliges Sonderzubehör und abzüglich Gewicht der Antriebsbatterie bei Elektroantrieb). Vergleichbare Raupenfahrzeuge sind Motorschlitten. Diese unterliegen jedoch keiner Anhängelastbeschränkung. Die heute geltende Einschränkung für Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge mit Raupenantrieb soll daher gelockert werden.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Mit Raupen ausgerüstete Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge sollen neu mit einer Anhängelast bis maximal zur Höhe des Leergewichtes zugelassen werden können. Für die in technischer Hinsicht vergleichbaren Motorschlitten besteht überhaupt keine Anhängelastbeschränkung. Die heute geltende Beschränkung für Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge mit Raupen erscheint unbegründet und soll daher unter der Voraussetzung einer Herstellergarantie für die Anhängelast gelockert werden.

1.9 Warnetikette für Winterreifen

Ausgangslage

Gemäss den mit dem EU-Recht harmonisierten Vorschriften dürfen Winterreifen auch dann montiert werden, wenn sie nicht für die erreichbare Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs tauglich sind (Art. 59 Abs. 3 VTS). Jedoch müssen Reifenverkäuferinnen und Reifenverkäufer in diesem Fall in Übereinstimmung mit dem EU-Recht eine Warnetikette abgeben (Art. 59 Abs. 4 VTS). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in der Schweiz beträgt auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV). Winterreifen für Motorwagen müssen für mindestens 160 km/h, bei den übrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein (Art. 59 Abs. 3 VTS). Das Reifengewerbe hat beantragt, keine Warnetikette mehr abgeben zu müssen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Das Reifengewerbe soll bei Winterreifen, die nicht für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs tauglich sind, künftig keine Warnetikette mehr abgeben müssen.

20 Verkehrsflächen für den Langsamverkehr – Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate 18.4291 Burkart vom 14. Dezember 2018 und 15.4038 Candinas vom 25. September 2015; Abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Postulat > 18.4291 Langsamverkehr. Eine Gesamtsicht ist erforderlich. 12/49 ASTRA-D-C78A3401/1048