Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

teme, Löschsysteme), jedoch keine Anforderungen zum Brennverhalten der im Fahrzeug verbauten Materialien.

Für die Zulassung in der Schweiz oder die Erlangung einer schweizerischen Typengenehmigung können entweder die technischen Anforderungen nach EU-Recht oder nationalem Recht angewendet werden (Art. 36a Abs. 1 VTS6). Unter Anwendung von nationalem Recht müssen entsprechende Fahrzeuge heute deshalb die erwähnten Anforderungen an die Aufbaustruktur und das Brennverhalten nicht erfüllen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die internationalen Vorschriften nach dem UN-Reglement Nr. 667 und Nr. 1188 sollen auch in den nationalen technischen Vorschriften der Schweiz verpflichtend werden. Damit müssen auch nach nationalen Vorschriften hergestellte Fahrzeuge dieselben Sicherheitsstandards in Bezug auf ihre Aufbaustruktur und das Brennverhalten ihrer Innenraummaterialien aufweisen wie diejenigen der EU.

Die erste Inverkehrsetzung von vor dem Datum der Inkraftsetzung der Neuregelung bereits nach bisherigem nationalen Recht in der Schweiz hergestellten oder importierten Neufahrzeugen ohne entsprechende EU-Gesamtgenehmigung soll mittels einer Übergangsbestimmung weiterhin möglich bleiben.

1.4 Fahrzeugtechnische Vorschriften für Automatisierungssysteme

Ausgangslage

Mit der neuen allgemeinen Sicherheitsverordnung (EU) 2019/21449 hat die EU fahrzeugtechnische Anforderungen für Automatisierungssysteme von Personenwagen, Lieferwagen, Bussen, Lastwagen und Sattelschleppern festgelegt. Automatisierungssysteme sind technisch in der Lage, die Fahraufgaben der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest unter bestimmten Bedingungen dauerhaft und umfassend zu übernehmen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die sicherheitstechnischen EU-Vorschriften für Systeme zum Ersatz der Kontrolle der Fahrerin oder des Fahrers über ein Fahrzeug sollen in der Schweiz zeitgleich zur EU eingeführt werden. Es handelt sich hierbei um fahrzeugtechnische Vorschriften, die die Fahrerin oder den Fahrer per se nicht von der Beherrschungspflicht des Fahrzeugs entbinden. In der laufenden Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes10 (SVG) wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Fahrzeuglenkenden von ihren Beherrschungspflichten befreit werden. Erst wenn automatisiertes Fahren im SVG und in den Schweizer Verkehrsregeln erlaubt sein wird, dürfen die Systeme verwendet werden. Wegen des grenzüberschreitenden Verkehrs ist es besonders wichtig, die fahrzeugtechnischen Vorschriften der Schweiz mit den internationalen Regelungen zu harmonisieren. Die EU stimmt ihre Vorschriften mit den entsprechenden internationalen fahrzeugtechnischen Regelungen der UNO ab. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 199511 über die technischen Handelshemmnisse (THG) verlangt, unsere technischen Vorschriften auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Mit der Einführung der EU-Systemanforderungen im Gleichschritt mit der EU erhält das Schweizer Fahrzeuggewerbe Rechtssicherheit darüber, welche technischen Fahrzeugsysteme dereinst für das automatisierte Fahren verwendet werden dürfen, wenn die laufende SVG-Teilrevision umgesetzt sein wird.

Importe von Fahrzeugen mit Automatisierungstechnologien, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind oder nicht über Nachweise für entsprechende UN-Regelungen verfügen, entsprechen den EU-Anforderungen kaum. Sie könnten nur mit unverhältnismässigem wirtschaftlichem Aufwand zulassungsfähig

6 Verordnung vom vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS, SR 741.41.

7 siehe Fussnote zum Untertitel "Ausgangslage" der Ziffer 1.3.

8 siehe Fussnote zum Untertitel "Ausgangslage" der Ziffer 1.3.

9 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

10 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Geschäfte des Bundesrats > Gesetzesrevisionen > UVEK > 21.080 Strassenverkehrsgesetz. Änderung. Botschaft abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Bundesblatt > Ausgaben des Bundesblattes > 2021 > Nr. 239 > 29. Dezember 2021 > BBl 2021 3026.

11 SR 946.51 9/49 ASTRA-D-C78A3401/1048