Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/46: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 18 Seiten

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sich im Jahr 2021 auf 8 % für die Betriebe und auf 7 % für die Personen). Die Mehrzahl der Kontrollen in dieser Branche wurden in den Kantonen Tessin, Zürich, Graubünden und Aargau durchgeführt. Auf die Kantone Tessin und Zürich entfällt der Hauptanteil der Verstösse gegen die in der NAV Hauswirtschaft festgelegten Mindestlöhne.

Der Kanton Genf verfügt über einen eigenen NAV mit Mindestlöhnen für Angestellte in Privathaushalten. Die Aktivitäten im Bereich der Dienstleistungen für Privathaushalte seitens des Kantons haben sich im Laufe der Jahre verändert. Die Kontrollen im Bereich der Hauswirtschaft haben im Wesentlichen zwei Quellen: die eingereichten Arbeitsbewilligungen (insbesondere für Au-Pair-Mädchen) und - vor allem - die Kontrollen, die im Zusammenhang mit der Operation Papyrus durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen und der Verstösse ist seit 2010 gestiegen. Im Jahr 2013 betrug die Verstossquote bei Personen 7 Prozent und bis 2021 30 Prozent (bei Betrieben 7,5 % im Jahr 2013 und 33 % im Jahr 2021).

2.4 Zwischenfazit

Die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit der Kantone zeigen, dass die kantonalen TPK in den letzten drei Jahren wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn festgestellt haben. Über drei Jahre (2019–2021) beträgt die Verstossquote gegen die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft 10 Prozent bei den Betrieben und 9 Prozent bei den Personen. Zudem umfasst die Hauswirtschaftsbranche einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an ausländischen Arbeitnehmenden mit niedrigem Ausbildungsniveau. Daher besteht immer noch ein hohes Risiko eines erhöhten und unerwünschten Lohndrucks.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Nach den Vorgaben von Artikel 360a OR kann ein NAV mit zwingenden Mindestlöhnen nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Innerhalb einer Branche oder ei-

nes Berufes müssen die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in

missbräuchlicher Weise unterboten werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Unterschiede zwischen den einzelnen Löhnen klar erkennbar sein. Ein einzelner isolierter Fall genügt grundsätzlich nicht, um den Erlass eines NAV beantragen zu können. Artikel 360a Absatz 2 OR sieht zudem vor, dass die Mindestlöhne gemäss NAV weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen.

NAV können nur subsidiär zu GAV erlassen werden, wenn in der betreffenden Branche kein GAV mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt, der allgemein verbindlich erklärt werden könnte (Art. 360a Abs. 1 OR).

3.2 Gesetzliche Regelung der Verlängerung von NAV

Mit der Änderung vom 30. September 201620 des Entsendegesetzes wurden die Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung eines NAV im Gesetz verankert. Artikel 360a Absatz 3 OR ist seit dem 1. April 2017 in Kraft. Er regelt, dass ein bestehender NAV verlängert werden kann, wenn die zuständige tripartite Kommission wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn feststellt oder ihr Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu wiederholten und missbräuchlichen Unterbietungen der orts- und branchenüblichen Löhne führen könnte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so

20 AS 2017 2077