Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/46: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 18 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder anderweitigen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit den geplanten Änderungen werden die zwingenden Mindestlöhne ab dem 1. Januar 2023 um 1,5 % angehoben, um u. a. auch den Anstieg der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Die Hauswirtschaft ist am Anteil der Erwerbstätigen an der Gesamtwirtschaft gemessen (1 %) eine vergleichsweise kleine Branche (siehe dazu auch Erläuterungen in Kapitel 2.1). Entsprechend sind die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft gering. Die TPK Bund sowie der Bundesrat erachten die Weiterführung sowie die jeweilige Anhebung der Mindestlöhne als bedarfsgerechte und verhältnismässige Massnahme, um missbräuchliche Lohnunterbietungen mittels zwingender Mindestlöhne weiterhin zu bekämpfen und so Missbräuchen in dieser Branche mit erhöhtem Risiko vorzubeugen (siehe dazu Erwägungen in den Kapitel 3.3 und 3.4).

6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und die Anpassung der Mindestlöhne soll per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der NAV Hauswirtschaft wird gemäss Artikel 360a Absatz 3 OR wiederum auf eine Dauer von drei Jahren befristet, d. h. bis zum 31. Dezember 2025.