Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/46: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 18 Seiten
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1.2 Die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr
Im Zuge der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs mit der EU ist die vorgängige Kontrolle der Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gegenüber den Staaten der EU weggefallen. Da die Schweiz im Vergleich zur EU als ein Hochlohnland gilt, bestand das Risiko, dass die Löhne infolge des freien Personenverkehrs unter Druck geraten. Als Ausgleich zur weggefallenen vorgängigen und systematischen arbeitsmarktlichen Kontrolle wird mit den flankierenden Massnahmen (FlaM) der missbräuchlichen Unterschreitung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz entgegengewirkt. Werden Unterbietungen der Löhne festgestellt, greifen auf individueller Ebene Massnahmen wie Sanktionen gegen fehlbare ausländische Arbeitgeber und auf genereller Ebene Mittel wie die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder der Erlass von Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen.
Diese Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997 (EntsG) verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der Arbeitnehmende im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in die Schweiz entsendet, zur Einhaltung von minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, die in Bundesgesetzen, in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und in NAV im Sinne von Artikel 360a OR vorgeschrieben sind. Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen werden mit Verwaltungssanktionen gebüsst (Art. 9 EntsG).
Seit dem 1. Januar 2013 können auch Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und die gegen die in einem NAV vorgeschriebenen Mindestlöhne im Sinne von Artikel 360a OR verstossen, mit einer Verwaltungssanktion in der Höhe von bis zu 30 000 Franken belegt werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. f EntsG).
Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können die Bestimmungen eines GAV zu den Mindestlöhnen, den Arbeitszeiten und zum paritätischen Vollzug im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 28. September 19568 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen leichter allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese Massnahme gilt sowohl für inländische Betriebe als auch für Entsendebetriebe. Seit dem 1. Januar 2013 können zusätzlich die folgenden Bestimmungen unter die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung fallen: Vollzugskostenbeiträge und Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmenden wie Konventionalstrafen und Kontrollkosten.
In Branchen ohne GAV können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Artikel 360a OR erlassen werden. Diese Massnahme gilt für alle Betriebe der jeweiligen Branche.