Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Insbesondere aus Gründen der Spezial- und Generalprävention erscheint es sachgerecht, dass beim Zusammentreffen von vollziehbaren Strafen und Unterbringungen nach JStG mit Landesverweisungen nach StGB der Vollzug ebenso koordiniert wird.
3.12 Gliederungstitel 4. Abschnitt
Nach geltendem Recht regelt der 4. Abschnitt insbesondere nur die Verständigung und die Zuständigkeit beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB aus verschiedenen Kantonen im Vollzug.
Da sich beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach JStG und StGB aus verschiedenen Urteilen im Vollzug auch Verständigungs- und Zuständigkeitsfragen innerhalb des gleichen Kantons stellen können (s. unten Ziff. 3.13), enthalten die Artikel 13 und 14 neue Bestimmungen diesbezüglich. Der Gliederungstitel des
4. Abschnittes wird dementsprechend ergänzt.
3.13 Artikel 13: Verständigung der beteiligten Kantone oder Behörden
Artikel 13 regelt das Vorgehen, wenn Sanktionen des StGB aus mehreren Urteilen verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Diesbezüglich findet keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht statt. Die Kantone verständigen sich über den Vollzug der dringlichsten oder zweckmässigsten resp. über den gleichzeitigen Vollzug von Sanktionen.
In Artikel 12c Absatz 1 (s. oben Ziff. 3.6) wird vorgeschlagen, dass im Vollzug zusammentreffende Freiheitsentzüge nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB gemeinsam vollzogen werden sollen. Gemäss Artikel 12c Absatz 3 (s. oben Ziff. 3.6) soll beim Zusammentreffen von persönlichen Leistungen nach JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Strafe vollziehen. Dies gilt ebenso, wenn gemäss Artikel 12d Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB im Vollzug zusammentreffen (s. oben Ziff. 3.7).
Treffen diese Sanktionen aus mehreren Urteilen des gleichen Kantons im Vollzug zusammen, so ist – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht von vornherein klar, welche Behörde zuständig ist. Denn für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen nach JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 42 Abs. 1 JStPO), für den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach StGB hingegen eine eigene, separate Vollzugsbehörde, die von den Kantonen zu bestimmen ist.24
Deshalb schlägt Absatz 2 – indem er sinngemäss auf Absatz 1 verweist – vor, dass die beteiligten Vollzugsbehörden des gleichen Kantons im Rahmen einer Verständigung festlegen, wie der gleichzeitige Vollzug erfolgen soll resp. welche (Schutz-)Mass-
24 Murer Mikolasek, Analyse JStPO, Rz 759.