Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
tung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 20067 (V-StGB-MStG) wurde darauf explizit verzichtet.8 In der Praxis erfolgt die Koordination des Vollzugs bei Übergangstätern und -täterinnen analog den Regeln zur V-StGB-MStG.9
Allerdings erscheint es aus rechtstaatlichen Gründen geboten, diese Fragen explizit in einer Verordnung zu regeln.
1.2 Eigenständige Verordnung zum JStG oder Anpassung der V-StGB-MStG
Zu entscheiden ist zunächst, ob die Koordination des Vollzugs der Sanktionen und die Zuständigkeit zum Vollzug in einer eigenständigen Verordnung zum JStG zu regeln sind oder ob sich diese Regelungen in die bestehende V-StGB-MStG integrieren lassen.
Für eine eigenständige Verordnung spricht der Umstand, dass die Sanktionen betreffend minderjährige Täter und Täterinnen schon 2007 aus dem StGB herausgelöst wurden und seither in einem eigenständigen Erlass, dem JStG, geregelt sind. Auch die prozessualen Bestimmungen betreffend minderjährige beschuldigte Personen finden sich seit 2011 in einem eigenen Bundesgesetz, in der JStPO. Es erschiene auf den ersten Blick folgerichtig, auch die Koordination des Vollzugs der Sanktionen und die Zuständigkeit zum Vollzug in einer separaten Verordnung zum JStG zu regeln.
Bei näherer Betrachtung sprechen jedoch folgende Gründe dafür, die bestehende V-StGB-MStG mit den entsprechenden Koordinations- und Zuständigkeitsbestimmungen zu ergänzen:
Beim Zusammentreffen von Sanktionen nach JStG und StGB im Vollzug handelt
es sich um die gleiche Materie wie beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach StGB.
Auch das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Militärstrafgesetz vom
13. Juni 192710 (MStG) und dem StGB ist nicht in einer eigenständigen Verordnung zum MStG geregelt, sondern in der V-StGB-MStG enthalten. Dies obschon auch im Bereich des Militärstrafrechts die materiellen und die prozessualen Regelungen je in eigenen Erlassen zu finden sind. Anders als das JStG enthält das MStG nicht nur Regelungen über die Sanktionen, sondern auch materielle Strafnormen (im Bereich des Jugendstrafrechts kommt diesbezüglich dagegen das
7 SR 311.01
8 S. erläuternder Bericht zur Änderung (Aufhebung) der Verordnungen 1 bis 3 zum StGB und zum Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom 13.12.2002 (VE- VStGB), Ziff. 4.4; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Sicherheit > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.
9 BSK JStG, Hug/Schläfli/Valär, Art. 32 N 8; Urteil des Obergerichts des Kt. TG vom 8. Apr. 2021, SW.2021.22.; Urteil des Appellationsgerichts des Kt. BS vom 13. März 2018, BES.2017.170 (AG.2018.166), E. 2.3.
10 SR 321.0