Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
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nahme die dringlichste oder zweckmässigste ist. Dies entspricht dem Vorgehen gemäss geltendem Recht beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach StGB (s. Art. 13 V-StGB-MStG).
Die Sachüberschrift von Artikel 13 wird dementsprechend angepasst.
3.14 Artikel 14: Zuständigkeit
Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 14 kommt beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB aus verschiedenen Kantonen erst zur Anwendung, wenn die beteiligten Kantone diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.
Für das Zusammentreffen von Sanktionen des JStG und des StGB aus verschiedenen Kantonen erscheint eine entsprechende Regelung angezeigt, weshalb Absatz 1 dahingehend ergänzt wird.
Buchstabe a soll demnach nicht nur für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen nach StGB, sondern auch für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsentzüge nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB gelten (Art. 12c Abs. 1). Da Freiheitsentzüge nach JStG entweder von der Untersuchungsbehörde (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) oder vom Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) verhängt werden können, wird Buchstabe a mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Demnach ist für den Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht oder urteilende Behörde die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe verhängt hat.
Buchstabe b bleibt im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.25
Buchstabe c regelt neu nicht nur das Zusammentreffen von gemeinnützigen Arbeiten mit Freiheitsstrafen nach StGB, sondern auch das Zusammentreffen von «persönlichen Leistungen» gemäss JStG und Freiheitsstrafen nach StGB (Art. 12c Abs. 3). Da die Anordnung einer «persönlichen Leistung» in die Kompetenz der Untersuchungsbehörde fällt (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 JStPO), wird Buchstabe c mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Zuständig für den Vollzug ist deshalb der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die als erste zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat.
Buchstabe d bleibt im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.26
In Buchstabe e werden die übrigen Fälle geregelt.27 Dies betrifft das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen nach JStG mit therapeutischen Massnahmen nach StGB (Art. 12d Abs. 1), von Unterbringungen nach JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB (Art. 12e), von stationären Massnahmen nach StGB mit Strafen nach JStG (Art. 12f)
25 Da in Art. 14 mehr als die Hälfte geändert wird, muss die Bestimmung, obwohl sie keine Änderungen erfährt, trotzdem im Entwurf aufgeführt werden.
26 S. oben Fussnote 25.
27 Betreffend die Zuständigkeit bei einer Landesverweisung s. jedoch Art. 14a Abs. 2.