Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten

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Da (Schutz-)Massnahmen grundsätzlich jederzeit durch andere (Schutz-)Massnahmen ersetzt werden können, wenn sich die Verhältnisse geändert haben,19 bestimmt Absatz 2 – analog dem Zusammentreffen von therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB (s. Art. 6 Abs. 3 V-StGB-MStG), dass die zuständige Behörde den Vollzug dahingehend ändern kann, dass die aufgeschobene (Schutz-) Massnahme neben oder anstelle der bislang vollzogenen (Schutz-)Massnahme angeordnet werden kann.

Betreffend die Frage, welche die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion ist und welche Vollzugsbehörde für den Vollzug zuständig sein soll, siehe nachfolgend unter den Ziffern 3.12–3.14.

3.8 Artikel 12e: Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB

Im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht gilt der Grundsatz «Massnahme vor Strafe» (s. Art. 57 Abs. 2 StGB, Art. 32 Abs. 1 JStG). Dieser Vorrang will die resozialisierende Wirkung der (Schutz-)Massnahme begünstigen.20

Dementsprechend soll gemäss Artikel 12e der Vollzug einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Artikel 40 StGB vorausgehen, so wie dies auch beim Zusammentreffen von stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB und Freiheitsstrafen nach Artikel 40 StGB der Fall ist (s. Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG).21

3.9 Artikel 12f: Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und stationäre therapeutische Massnahmen nach StGB

Wie oben unter Ziffer 3.8 erwähnt, sind (Schutz-)Massnahmen vorrangig zu Freiheitsstrafen resp. Freiheitsentzügen zu vollziehen. Da die persönliche Leistung auch mit einer Freiheitsbeschränkung einhergehen kann, wenn die jugendliche Person verpflichtet wird, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (s. Art. 23 Abs. 3 JStG), besteht hier ebenfalls Koordinationsbedarf.

Artikel 12f sieht dementsprechend vor, dass der Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB dem Vollzug von persönlichen Leistungen nach Artikel 23 JStG oder Freiheitsentzügen nach Artikel 25 JStG vorausgeht. Der Vollzug der genannten Strafen wird zugunsten der Massnahmen aufgeschoben (s. auch Art. 9 Abs. 1 und 12 Abs. 2 V-StGB-MStG).

19 Aebersold, Jugendstrafrecht, N 477; BSK StGB, Heer, Art. 62c N 5; BSK StGB, Heer, Art. 63b, N 16 ff.

20 StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pauen Borer, Art. 57 N 2.

21 BSK JStG, Hug/Schläfli/Valär, Art. 32 N 8.