Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten

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Absatz 3 koordiniert das Zusammentreffen von persönlichen Leistungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB im Vollzug. Da es sich bei der persönlichen Leistung

– trotz abweichender Bezeichnung – um eine mit der altrechtlichen «gemeinnützigen Arbeit» (s. Art. 37 alt StGB15)16 vergleichbare Strafe handelt, erscheint es sachgerecht, dies gleich zu koordinieren, wie wenn eine gemeinnützige Arbeit und eine Freiheitsstrafe im Vollzug zusammentreffen. Die zuständige Behörde vollzieht zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe (s. Art. 12 Abs. 1 V-StGB-MStG). Damit kann den individuellen Bedürfnissen der Täterin oder des Täters Rechnung getragen werden.

Betreffend die Frage, wie der gleichzeitige Vollzug erfolgen soll (Abs. 1) resp. welche die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion ist (Abs. 3) und welche Vollzugsbehörde für den Vollzug zuständig sein soll, siehe nachfolgend unter den Ziffern 3.12– 3.14.

3.7 Artikel 12d: Gleichzeitig vollziehbare Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB

Artikel 12d regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen nach JStG17 mit therapeutischen Massnahmen nach StGB18 im Vollzug.

Bei den Schutzmassnahmen nach JStG dürften diese Konstellationen in erster Linie die ambulante Massnahme (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 JStG) betreffen. Dies weil es sich bei der Aufsicht (Art. 12 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 JStG) um Schutzmassnahmen handelt, die nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur noch mit Zustimmung der betroffenen Person angeordnet werden dürfen (s. Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 JStG).

Um dem individuellen Massnahmenbedürfnis der Täterin oder des Täters am besten Rechnung tragen zu können, sieht Absatz 1 vor, dass die zuständige Behörde, so wie dies beim Zusammentreffen von ungleichen therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB der Fall ist (s. Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG), die dringlichste oder zweckmässigste (Schutz-)Massnahme vollzieht und den Vollzug der anderen (Schutz-)Massnahme aufschiebt. Sind mehrere der zusammentreffenden (Schutz-)Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig (z. B. eine Unterbringung nach Art. 15 JStG und eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB), so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

15 Ausser Kraft seit 1. Jan. 2018; AS 2016 1249, BBl 2012 4721.

16 Koch, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, S. 280; BSK JStG, Hug/Schläfli/Valär, Art. 23 N 2.

17 Aufsicht (Art. 12), persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), Unterbringung (Art. 15 JStG).

18 Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB), Suchtbehandlung (Art. 60 StGB), Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), ambulante Behandlung (Art. 63 StGB).