Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
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3.10 Artikel 12g: Gleichzeitig vollziehbare Sanktionen nach JStG und Verwahrung nach StGB
Eine Verwahrung ist die «ultima ratio» und wird nur angeordnet, wenn der Täter oder die Täterin psychisch schwer gestört ist, er oder sie ein schweres Verbrechen begangen hat und damit eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person erfolgte oder beabsichtigt war. Zudem muss ernsthaft zu erwarten sein, dass er oder sie erneut ein solches Delikt begeht. Zudem kann eine Verwahrung nur angeordnet werden, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Krankheiten keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung dient der öffentlichen Sicherheit und soll die Gesellschaft vor zukünftigen Delikten der betroffenen Person schützen.
Aufgrund ihres präventiven Charakters soll die Verwahrung gemäss Absatz 1 auch beim Zusammentreffen mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen im Vollzug den Vorrang haben.
Einzige Ausnahme besteht beim Zusammentreffen eines Freiheitsentzuges und einer Verwahrung. Der Freiheitsentzug soll gemäss Absatz 2 vor der Verwahrung vollzogen werden, so wie dies im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist (s. Art. 64 Abs. 2 StGB, Art. 9 Abs. 2 V-StGB-MStG).
3.11 12h: Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG und Landesverweisungen nach StGB
Das Jugendstrafrecht kennt keine Landesverweisung. Allerdings können aufgrund der formellen Trennung (s. oben Ziff. 1.1) Landesverweisungen nach StGB mit vollziehbaren Strafen (z. B. Busse, persönliche Leistung, Freiheitsentzug) oder freiheitsentziehenden Massnahmen nach JStG (Unterbringung) im Vollzug zusammentreffen.22
Treffen im Erwachsenenstrafrecht Landesverweisungen mit vollziehbaren Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen, d. h. Unterbringungen nach Artikel 15 JStG im Vollzug zusammen, so sind vor der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die Unterbringungen zu vollziehen (s. Art. 12b V-StGB-MStG i.V.m. Art. 66c Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die Unterbringung aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (s. Art. 12b V-StGB-MStG i.V.m. Art. 66c Abs. 3 StGB). Bedingte Strafen oder Strafteile sollen dem Vollzug der Landesverweisung demzufolge nicht entgegenstehen.23
22 S. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 6B_1037/2021 E. 6.3 betr. die Möglichkeit der Anordnung einer Landesverweisung auf einen sog. Übergangstäter gem. geltendem Recht.
23 Erläuterungen BJ Landesverweisung, Ziff. 2.9.4.