Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Änderung der Strafprozessordnung

Am 17. Juni 2022 haben die eidgenössischen Räte die Änderung der Strafprozessordnung (StPO)1 verabschiedet.2 Im Zuge dieser Änderung wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20033 (JStG) und in der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 (JStPO) revidiert.

So wurden die Bestimmungen betreffend die sog. Übergangstäter und -täterinnen,

d. h. Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, in Bezug auf das anwendbare Verfahrens- und Sanktionenrecht geändert (s. Art. 3 Abs. 2 nJStG, Art. 1 nJStPO e contrario).

Es ergeben sich folgende zwei Konstellationen:

 Ergibt sich während der Hängigkeit eines Jugendstrafverfahrens, dass die be-

schuldigte Person nach dem 18. Altersjahr erneut delinquiert hat, so wird das Jugendstrafverfahren zu Ende geführt. Dabei werden Sanktionen nach JStG ausgesprochen. Die nach dem 18. Altersjahr begangene Tat wird von den Erwachsenenstrafbehörden nach StPO gesondert verfolgt und beurteilt; es werden Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19375 (StGB) ausgesprochen.

 Ergibt sich während der Hängigkeit eines Erwachsenenstrafverfahrens, dass die

beschuldigte Person schon vor dem 18. Altersjahr delinquiert hat, so wird die vor dem 18. Lebensjahr begangene Tat hingegen im Rahmen des hängigen Erwachsenenstrafverfahrens nach den Regeln der StPO verfolgt und beurteilt. Sind Sanktionen auszusprechen, so ist ausschliesslich das StGB anwendbar.

Wegen der formellen Trennung der Strafverfahren (Konstellationen gem. erstem Lemma) können Sanktionen nach JStG und StGB aufgrund von mehreren Urteilen6 aus dem gleichen Kanton oder aber aus verschiedenen Kantonen zum gleichzeitigen Vollzug zusammentreffen. In solchen Fällen stellen sich insbesondere Fragen bezüglich der Koordination des Vollzugs dieser Sanktionen sowie Fragen bezüglich der Zuständigkeit zum Vollzug.

Obwohl sich diese Fragen bereits nach geltendem Recht bei Übergangstätern und -täterinnen stellen können, fehlen entsprechende Regelungen. Im Rahmen der Erarbei-

1SR 312.0

2BBl 2022 1560

3 SR 311.1

4 SR 312.1

5 SR 311.0

6 Staatsanwaltschaft, Untersuchungsbehörde (Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft), Jugendgericht, Strafgericht.