Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Titel
Wie erwähnt (s. oben Ziff. 1.2) wird die V-StGB-MStG in Bezug auf das Zusammentreffen von Sanktionen des JStG und des StGB im Vollzug ergänzt. Dementsprechend werden dem Titel sowie der Abkürzung der Verordnung der Kurztitel und die Abkürzung des JStG hinzugefügt.
3.2 Ingress
Der Ingress der Verordnung wird um die Delegationsnorm von Artikel 38 nJStG ergänzt.
3.3 Artikel 1: Gegenstand der Verordnung
Die Artikel 12c–12g des Entwurfs regeln das Zusammentreffen verschiedener Sanktionen nach JStG und StGB aus mehreren Urteilen. Die Urteile können aus dem gleichen oder aus verschiedenen Kantonen stammen. Die Artikel 13–14a werden in Bezug auf die Verständigung und die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden ergänzt. Dieser für die Verordnung neue Regelungsgegenstand wird in Artikel 1 Buchstabe bbis abgebildet.
3.4 Artikel 4: Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
Artikel 79 StGB wurde mit dem Inkrafttreten der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 am 1. Januar 201811 aufgehoben und der Verweis auf ihn kann daher gestrichen werden.
3.5 3a. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug
Der Übersichtlichkeit halber wird das Vorgehen beim Zusammentreffen von Sanktionen nach JStG und StGB aus mehreren Urteilen im Vollzug in einem separaten Abschnitt geregelt.
11 AS 2016 1249, BBl 2012 4721