Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten

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und von Sanktionen des JStG mit Verwahrungen nach StGB (Art. 12g). Da Sanktionen nach JStG – wie bereits erwähnt – entweder von der Untersuchungsbehörde (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) oder vom Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) verhängt werden können, wird auch Buchstabe e mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Zuständig für den Vollzug ist demnach der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat.

Absatz 2 enthält demgegenüber eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung, falls die beteiligten Vollzugsbehörden des gleichen Kantons bezüglich Zuständigkeit zum Vollzug nichts Anderes festgelegt haben. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde sinngemäss nach Absatz 1.

Wenn sich z. B. die Untersuchungsbehörde und die kantonale Strafvollzugsbehörde zwar über den gemeinsamen Vollzug eines Freiheitsentzuges und einer Freiheitsstrafe verständigt haben, aber nicht bezüglich der Zuständigkeit, so wäre diejenige Vollzugsbehörde zuständig, deren Gericht oder Urteilsbehörde die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe verhängt hat. Falls das Jugendgericht beispielsweise einen Freiheitsentzug von 12 Monaten, die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt hat, so würde die Zuständigkeit für den gemeinsamen Vollzug der Sanktionen bei der Untersuchungsbehörde liegen.

In den meisten Fällen dürfte sich die innerkantonale Zuständigkeit jedoch bereits aus der effektiv zum Vollzug kommenden Sanktion ergeben und eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung der Behörden kaum einen Sinn machen. Treffen bspw. eine persönliche Leistung und eine Freiheitsstrafe im Vollzug zusammen, so verständigen sich die Behörden darüber, welche der Strafen die dringlichste oder zweckmässigste Strafe ist (s. Art. 12c Abs. 3). Kommen sie zum Schluss, dies sei die persönliche Leistung, so wäre die Untersuchungsbehörde für den Vollzug zuständig, sofern nichts anderes vereinbart wurde (s. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c).

3.15 Artikel 14a: Landesverweisung

Das geltende Prinzip der Verständigung bezüglich der Zuständigkeit resp. die subsidiäre Zuständigkeitsregel wird durchbrochen, wenn eine Landesverweisung mit einer vollziehbaren Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme nach StGB zusammentrifft. Es gelten daher die Regelungen von Artikel 14a V-StGB-MStG.28

Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer vollziehbaren Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme nach StGB aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat (Art. 14a Abs. 2 V-StGB-MStG). Dieses Prinzip soll auch beim Zusammentreffen von vollziehbaren Strafen oder freiheitsentziehenden Schutzmassnahmen nach JStG gelten (Art. 12h). Absatz 2 von Artikel 14a wird dementsprechend angepasst.

28 S. im Detail: Erläuterungen BJ Landesverweisung, S. 27 ff.