Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

StGB zur Anwendung), so dass die «Verselbständigung» im Bereich des Militärstrafrechts sogar noch weitergeht als im Jugendstrafrecht, das Zusammentreffen von Sanktionen nach MStG und solchen nach StGB aber trotzdem nicht in einer eigenständigen Verordnung zum MStG geregelt ist.

 Die Bestimmungen der V-StGB-MStG können für das JStG teilweise sinnge-

mäss resp. unverändert übernommen werden. Bei einer neuen Verordnung zum JStG allein müssten dagegen explizite Verweise eingeführt werden, was die Lesbarkeit und Anwendung erschweren würde.

 Das Jugendstrafrecht und das Jugendstrafprozessrecht sind zwar in eigenständi-

gen Erlassen geregelt. Allerdings sind das JStG und die JStPO nicht komplett unabhängig vom StGB und von der StPO, sondern mit diesen beiden Erlassen mittels zahlreicher Verweise verknüpft (s. Art. 1 Abs. 2 JStG, Art. 1 Abs. 1 JStPO). Überdies regelt das JStG bloss die auf Jugendliche anwendbaren Sanktionen; für die Straftatbestände hingegen gilt auch für Jugendliche das StGB (bzw. andere Bundesgesetze).

 Schliesslich wird die V-StGB-MStG – wie bereits erwähnt – schon heute analog

auf Übergangstäter- und -täterinnen angewendet.

1.3 Voraussichtliche Inkraftsetzung

Eine Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass die Änderung der StPO, in deren Rahmen auch die Bestimmungen betreffend Übergangstäter und -täterinnen geändert wurden (s. oben Ziff. 1.1) gemäss einer grossen Mehrheit der Kantone per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden sollen; dieser Zeitpunkt wird auch für das Inkrafttreten der Änderung der Verordnung anvisiert.

2 Grundzüge der Vorlage

Die neuen resp. geänderten Bestimmungen des Entwurfs regeln das Vorgehen, wenn mehrere Sanktionen nach JStG und StGB gleichzeitig vollzogen werden müssen (Art. 12c–12h). Dabei können diese Sanktionen aus mehreren Urteilen des gleichen Kantons oder aus Urteilen verschiedener Kantone stammen.

Es wird zudem geregelt, in welchen Fällen sich die zuständigen Vollzugsbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone über den Vollzug der zusammentreffenden Sanktionen verständigen sollen (Art. 13 Abs. 2) resp. welche Zuständigkeiten gelten, falls die zuständigen Behörden diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben (Art. 14 Abs. 2).

Die Kostentragung (Art. 16) und Verfügungskompetenz (Art. 15) werden gleich geregelt wie beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB. Dies ergibt sich einerseits aus der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 16 resp. aus der Systematik der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung.