Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 15 Seiten
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3.16 Artikel 16: Kostentragung
Gemäss Artikel 123 Absatz 2 Bundesverfassung29 sind die Kantone zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Änderung des JStG enthält diesbezüglich keine Ausnahme. Nach Artikel 16 Absatz 1 V-StGB-MStG trägt die Kosten des Vollzugs von Massnahmen deshalb der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist. Diese Regelung erscheint – aufgrund der vorgeschlagenen Kompetenzregelungen – auch für den Vollzug von Schutzmassnahmen nach JStG angebracht. Absatz 1 wird dementsprechend angepasst.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung haben keine Auswirkungen auf den Bund (s. oben Ziff. 3.16).
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Soweit ersichtlich haben die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung keine Auswirkungen auf die Kantone.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Bezüglich Verfassungsmässigkeit der Änderungen des JStG wird auf die Ausführungen in Ziffer 6.1.1 der Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung verwiesen.30
Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf Artikel 38 nJStG, wonach der Bundesrat befugt ist, nach Anhörung der Kantone, Bestimmungen zu erlassen insbesondere über den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen (Bst. a) sowie die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton (Bst. b).31
29 SR 101
30 BBl 2019 6697
31 S. auch Botschaft StPO, Ziff. 6.3.