Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung

b) Bemerkungen und Vorschläge zum Unterhalt der nachzugsberechtigten Familienan-

gehörigen (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b E-AIG)

Die GRÜNEN schlagen vor zu präzisieren, dass für den Nachzug von Kindern über 21 Jahre von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Ehegatten auch nur eine teilweise Unterhaltsgarantie ausreichend sei. Zudem solle einer möglichen künftigen Integration in den Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden. Sie schlagen auch eine Ausnahme von der Unterhaltsgarantie vor für Kinder, die eine Ausbildung absolvieren und die nachweislich bestrebt sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten (zu Art. 42 Abs. 1 Bst. a E-AIG).

Die GRÜNEN bedauern, dass der Nachzug von Verwandten in aufsteigender Linie faktisch mit der Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel verknüpft sei. Sie schlagen vor, dass emotional, sozial oder finanziell belastete Verwandte ebenfalls in den Familiennachzug einbezogen werden. Der Bund solle darauf achten, den Familiennachzug aus diesen Gründen zu erleichtern und nicht unter dem Vorwand der fehlenden Unterhaltsgarantie auszuschliessen (zu Art. 42 Abs. 1 Bst. b E-AIG).

c) Bemerkungen und Vorschläge zur Voraussetzung der «bedarfsgerechten Wohnung» (Art. 42 Abs. 1 E-AIG)

Die GRÜNEN lehnen die Voraussetzung einer «bedarfsgerechten Wohnung» ab und erachten die Weisungen des SEM diesbezüglich als zu restriktiv. Diese Zulassungsvoraussetzung beschränke das Recht auf Familiennachzug auf die finanziellen Möglichkeiten der antragstellenden Personen. Die Verantwortung dafür, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei, sollte nicht allein bei der Familie liegen. Vielmehr sollte diese bei der Suche nach einer bedarfsgerechten Wohnung auf die Unterstützung der Behörden zählen können.

Die GRÜNEN begrüssen, dass die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts aufgehoben wird. Sie fordern, dass das Gesetz allen Opfern von häuslicher Gewalt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt im Sinne der parlamentarischen Initiative der SPK-N (21.504) «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren».

Ablehnung: Die SVP lehnt den Vorentwurf als Ganzes ab.

Wichtigste Gründe für die Ablehnung

Für die SVP steht der Vorentwurf im Widerspruch zum Willen des Volkes und der Kantone, die sich am 9. Februar 2014 mit der Annahme der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» klar für eine Beschränkung der Zuwanderung ausgesprochen haben. Angesichts der aktuellen demografischen Situation sei es unannehmbar, Lockerungen bei der Zuwanderung ohne jegliche Kontingentierung vorzuschlagen. Dies verstosse gegen die Bundesverfassung (Art. 121a BV).

Die Partei unterstreicht, dass es sich hier um einen der wenigen Bereiche der Migrationspolitik handle, in denen der Bundesgesetzgeber noch einen wirklichen Einfluss ausüben könne. Sie ist zudem der Ansicht, dass der Vorentwurf eine Sogwirkung und eine vorhersehbare Überlastung der sozialen Einrichtungen mit sich bringen werde. In der Praxis werde der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen ungenügender finanzieller Mittel für den Unterhalt der Familie in der Regel als nicht verhältnismässig erachtet. Die SVP hält ausserdem fest, dass die Vorlage unverhältnismässig hohe Kosten zulasten der AHV verursache für Personen, die nie Beiträge geleistet hätten.

Der Vorentwurf werde auch deshalb abgelehnt, weil er zu einer Zeit komme, in der die Schweiz eine rekordhohe Zuwanderung erlebe und die Bevölkerung mit einer Kaufkraftkrise konfrontiert sei. Die SVP sieht keinen Handlungsbedarf, da weder der Europäische Gerichts-