Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung

b) Bemerkungen zum Anstieg der Sozialhilfekosten und zur Belegung von Pflegeeinrichtungen

GL, LU, NW, SO und ZG sind der Ansicht, dass die Vorlage höhere Sozialhilfekosten mit sich bringen werde und dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz oft nicht mehr verhältnismässig sei. LU, NW, SO und ZG unterstreichen, dass dies namentlich der Fall sei, wenn (ältere) Verwandte in aufsteigender Linie pflegebedürftig werden und sie oder ihre Familie die Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung (Alters- und Pflegeheim, Spital) nicht tragen könnten. Dies bedinge auch zusätzliche Investitionen in diese Einrichtungen, damit genügend Pflegeplätze zur Verfügung stünden. ZG hält fest, dass Verwandte in aufsteigender Linie manchmal kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz in ein Spital oder ein Alters- und Pflegeheim eintreten müssten und daher die Betreuung durch die Angehörigen nicht lange gewährleistet sei.

LU schätzt den zusätzlichen Bedarf auf 200–300 Pflegeplätze. Diese Investitionen und Zusatzkosten sollten in den erläuternden Bericht der SPK einfliessen, damit das Parlament auch in dieser Hinsicht einen fundierten Entscheid treffen könne.

Der Kanton GL schätzt, dass aufgrund seiner Bevölkerungsstruktur die zu erwartenden Aufwendungen deutlich über dem Schweizer Durchschnitt liegen dürften.

SO hält fest, dass die auch im FZA genannte Voraussetzung, dass den Familienangehörigen «Unterhalt gewährt wird», bereits heute zu Problemen bei der Auslegung und Umsetzung in der Praxis führe. Auch in der Vorlage werde dieser Begriff nicht genau definiert, weshalb sich der Kanton diesbezüglich verschiedene Fragen stelle.

c) Bemerkungen zur «bedarfsgerechten Wohnung» und zum Zusammenleben der Familienangehörigen (Art. 42 Abs. 1 E-AIG i. V. m. Art. 49 E-AIG)

LU und SO wünschen eine ausführlichere Definition des Begriffs « bedarfsgerechte Wohnung ». LU merkt an, dass der Begriff je nach Region oder Kanton unterschiedlich ausgelegt werde. Im erläuternden Bericht solle dieser Begriff klar definiert werden, damit er in eine Verordnung übernommen werden könne.

SO und ZG halten fest, dass gemäss der Vorlage die Ehegatten neu nicht mehr zwingend zusammenleben müssten. Dies gehe mit einem grösseren Missbrauchsrisiko einher, denn für die zuständigen Behörden sei es nicht mehr so einfach zu überprüfen, ob tatsächlich eine Ehe- oder Familiengemeinschaft bestehe. Dadurch werde es schwieriger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib in der Schweiz nach Auflösung der Familiengemeinschaft erfüllt seien. Dies gelte namentlich für die Voraussetzung, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG).

d) Bemerkungen zur Aufhebung der Fristen für den Familiennachzug (Art. 47 Abs. 2 und 3 E-AIG)

LU, SO und ZG halten fest, dass die Aufhebung der Frist für den Nachzug von Kindern dazu führen könne, dass dieser erst spät erfolge. Dies könne die Integration in der Schweiz erschweren. ZG gibt zu bedenken, dass junge Erwachsene, denen die berufliche Integration im Herkunftsland nicht gelungen sei, zu ihren Eltern in die Schweiz ziehen könnten, wo sie später allenfalls von Sozialhilfe abhängig werden.

e) Weitere Bemerkungen

ZG hält fest, dass die Vorlage zu mehr Zuwanderung führen könnte, die sich nicht über Kontingente steuern lasse. Der Vorentwurf stehe im Widerspruch zu Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Anspruch auf Familiennachzug beschränkt werden könne.