Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 16 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung

Übersicht

Das Parlament hat der parlamentarischen Initiative «Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug» (19.464) Folge gegeben. Zu deren Umsetzung führte die SPK-N vom 9. September bis zum 9. Dezember 2022 eine Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)1 durch.

Es wird eine Änderung der Artikel 42 Absätze 1 und 2, 47 Absätze 2 und 3 und 49 AIG vorgeschlagen, damit für den Nachzug von Drittstaatsangehörigen zu Schweizerinnen und Schweizern die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Nachzug zu EU/EFTA-Staatsangehörigen in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens (FZA)2 und des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation3.

Insgesamt sind 37 Stellungnahmen eingegangen: 24 Kantone, 5 politische Parteien, 2 Dachverbände der Wirtschaft, 5 weitere interessierte Kreise und eine Privatperson haben sich zum Vorentwurf geäussert.

Von den 19 Kantonen, die sich zustimmend geäussert haben, unterstützen 13 Kantone den Vorentwurf in dieser Form (AG, AI, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, SG, SZ, TI, VD), während 6 Kantone (AR, BE, OW, SH, TG, UR) Vorbehalte oder Änderungsvorschläge anbringen. 4 politische Parteien stehen der Vorlage positiv gegenüber (SP und die Mitte vorbehaltlos, die GRÜNEN und FDP mit Vorbehalt). 2 Dachverbände (SGB, SSV), 5 interessierte Organisationen (Caritas Schweiz, CSP VD, HEKS, FIZ, SBAA) und eine Privatperson (Christof Zellweger) begrüssen den Vorentwurf in dieser Form.

Eine Minderheit der Kantone (GL, LU, NW, SO, ZG) und eine politische Partei (SVP) lehnen den Vorentwurf ab.

Die Befürworter gehen davon aus, dass mit den vorgeschlagenen Zulassungsvoraussetzungen das Ziel der parlamentarischen Initiative erreicht werde. Einige Kantone, die dem Vorentwurf positiv gegenüberstehen, halten dennoch fest, dass ein erweiterter Kreis der Anspruchsberechtigten und gelockerte Zulassungsvoraussetzungen einen Anstieg der Gesuche um Familiennachzug und zusätzliche Sozialhilfekosten mit sich bringen würden oder könnten.

Die Gegner sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung weder nötig noch zielführend sei. Sie stehe im Widerspruch zu Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung (ZG, SVP) und bringe neben finanziellen Konsequenzen einen zu grossen Mehraufwand für die zuständigen Migrationsbehörden mit sich. Deshalb sei die geltende Regelung beizubehalten.

1 SR 142.20

2 SR 0.142.112.681

3 SR 0.632.31