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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19a Einsatzvereinbarung

1 Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb schliessen eine Einsatzvereinbarung ab.

2 Die Einsatzvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.

3 Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn:

a. der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt;

b. die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt;

c. sie der zivildienstpflichtigen Person für den vereinbarten Einsatzzeitraum bereits ein Aufgebot für eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation zugestellt hat;

d. sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.

4 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie für Einsätze in Zivilschutzorganisationen ist keine Einsatzvereinbarung erforderlich.

Art. 22 Abs. 2bis–3

2bis Wird die Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation erbracht, so eröffnet die Vollzugsstelle der zivildienstpflichtigen Person gestützt auf die Dienstvoranzeige der zuständigen Zivilschutzorganisation das Aufgebot für die im Folgejahr vorgesehenen Ausbildungsdienste. Die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, teilt die zuständige Zivilschutzorganisation der zivildienstpflichtigen Person spätestens sechs Wochen vor Beginn der Zivildienstleistung mit.

2ter Zu einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG10 bietet die zuständige Zivilschutzorganisation die zivildienstpflichtige Person nach dem massgebenden kantonalen Verfahren auf. Die Vollzugsstelle bestätigt das kantonale Aufgebot schriftlich.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen Aufgebotsfristen von weniger als drei Monaten gelten.

Art. 23 Abs. 1

1 Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen, insbesondere wenn eine Zivilschutzorganisation zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen benötigt.

Art. 28 Abs. 5

5 Für zivildienstpflichtige Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienstleistungen erbringen, gelten die Regelungen für die Schutzdienstleistenden.

10 SR 520.1