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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 5
2 … Zur Sicherstellung des effizienten Betriebs des Systems kann es bestimmte Aufgaben den Kantonen übertragen und sie zur Zusammenarbeit verpflichten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5 Er stellt sicher, dass die Systeme nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c sowie 2– 4 auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Art. 12 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung, der Notfall- und Katastrophenmedizin und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
Art. 22 Abs. 3bis
3bis Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen.
Art. 24 Abs. 1bis
1bis Er gewährt den Kantonen Abgeltungen für die Aufgaben, die ihnen nach Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden. Der Bundesrat kann für bestimmte Aufgaben Pauschalen festlegen.
Art. 27 Bst. b
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c
2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:
b. Aufgehoben
c. von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 Diensttage Militärdienst geleistet hat;
Art. 31 Abs. 2-4 und 7 Bst. a
2 Sie dauert maximal vierzehn Jahre oder 245 geleistete Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer zu leisten.
3 Sie beginnt in dem Jahr, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat.