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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 80 Abs. 1bis Bst. a und b, 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:

a. die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen;

b. die Tauglichkeit der zivildienstpflichtigen Personen für Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen;

2 An das Informationssystem können direkt (online) oder über eine Schnittstelle zum Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) angeschlossen werden:

a. die zuständigen Stellen des VBS zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit:

1. der Gesuchsbehandlung,

2. der Erbringung von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen, namentlich Daten im Zusammenhang mit der Abklärung der Tauglichkeit, der Funktionszuteilung und der Einteilung durch den Rekrutierungsoffizier, der Dienstvoranzeige, der Aufgebotserstellung und der Abrechnung der geleisteten Diensttage,

3. dem Erlöschen der Militärdienstpflicht;

b. die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone und Gemeinden für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen;

Art. 80b Abs. 1 Bst. c, g und j

1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:

c. den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit, der Militärdiensttauglichkeit und der Tauglichkeit und Fähigkeit für Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen;

g. dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienstpflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;

j. Aufgehoben