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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 29 Abs. 1bis

1bis Bei einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation gilt Artikel 39 BZG11.

Art. 31 Abs. 2

2 Absatz 1 gilt nicht bei einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation oder zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage.

Art. 36 Abs. 1bis

1bis Wer Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringt, absolviert die ordentliche Grundausbildung nach Artikel 49 BZG12 zusammen mit den Schutzdienstleistenden.

Art. 40a Abs. 1bis

1bis Zivildienstpflichtige Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienstleistungen erbringen, tragen die von der Zivilschutzorganisation abgegebenen Ausrüstungsgegenstände.

Art. 41 Abs. 3

3 Zivilschutzorganisationen sowie die Ausbildungszentren des Zivilschutzes gelten im Zusammenhang mit Zivildienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 als Einsatzbetriebe des Zivildiensts.

Art. 44 Abs. 2

2 Handelt es sich beim Einsatzbetrieb um eine Zivilschutzorganisation oder um ein Ausbildungszentrum des Zivilschutzes, so kann die Vollzugsstelle die Inspektion gemeinsam mit dem Kanton durchführen.

Art. 46 Abs. 1bis

1bis Von Institutionen des Bundes, von Zivilschutzorganisationen mit einem Unterbestand und von Ausbildungszentren des Zivilschutzes wird keine Abgabe erhoben.

Art. 65 Abs. 2

2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen:

a. zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23);

b. zu Ausbildungsdiensten in Zivilschutzorganisationen aufgeboten werden.

11 SR 520.1

12 SR 520.1