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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»
4Aufgehoben
Art. 91 Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Art. 93 Abs. 3 und 4
3 Die Kantone können die Daten von Schutzdienstpflichtigen sowie von in einer Zivilschutzorganisation eingeteilten zivildienstpflichtigen Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere können sie die sanitätsdienstlichen Daten zur Beurteilung der Fähigkeit, einen bevorstehenden Dienst zu leisten, bearbeiten.
4 Die Daten nach Absatz 3 werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht oder aus der Einteilung bei einer Zivilschutzorganisation während fünf Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.
Art. 94 Abs. 1
1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige und über in einer Zivilschutzorganisation eingeteilte zivildienstpflichtige Personen bekannt, die das BABS zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Ist in einem Kanton der Sollbestand an Schutzdienstpflichtigen bei Inkrafttreten der Änderung vom … nicht erreicht, so kann er den fehlenden Bestand bis zur Erreichung des Sollbestands gestaffelt während längstens fünf Jahren nach Massgabe von Art. 36 Abs. 3 ausgleichen.
2 Personen, die am 31. Dezember 202x im gesamtschweizerischen Personalpool nach Artikel 36 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 20194 erfasst waren und in diesem Zeitpunkt das 28. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung einer Zivilschutzorganisation zugeteilt werden und die Grundausbildung beginnen, sofern sie diese noch nicht absolviert haben.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
4 AS 2020 4995