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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»
Entlassung aus der Zivildienstpflicht verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei höchstens um die Hälfte überschritten werden.
Art. 9
1 Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a. Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b. Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c. Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d. Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
2 Die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst auch Einsätze in Zivilschutzorganisationen und die dafür notwendige Teilnahme bei der Funktionszuteilung und Einteilung (Art. 35 BZG9).
3 Die ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation umfassen:
a. Grundausbildung (Art. 49 BZG);
b. Zusatzausbildung (Art. 50 BZG);
c. Weiterbildung (Art. 52 BZG);
d. Wiederholungskurse (Art. 53 BZG);
e. Einsätze nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.
Art. 18 Abs. 1
1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage, die Pflicht zur Erbringung von Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation sowie die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
Art. 18a Abs. 1
1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person sowie den zuständigen Stellen des VBS.
Art. 19 Abs. 7 und 8
Aufgehoben