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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 46 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 46a Aufgebot zur Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation
1 Die Zivilschutzorganisationen stellen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst zur Erstellung des Aufgebots ihre Einsatzplanung und die Dienstvoranzeigen für die im Folgejahr zu leistenden Ausbildungsdienste zur Verfügung.
2 Sie teilen den zivildienstpflichtigen Personen die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Zivildienstleistung mit.
3 Zu einer Zivildienstleistung für einen Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 bietet die zuständige Zivilschutzorganisation die zivildienstpflichtige Person nach dem massgeblichen kantonalen Verfahren auf.
Art. 47 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1, 4 und 6
1 Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz. Kann der Schutzdienstpflichtige diese Frist aus unvorhersehbaren Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton die Frist verlängern.
4 Bei Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten oder die Rekrutenschule absolviert haben, kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren müssen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
6Aufgehoben
Art. 54 Abs. 2 Bst. c und Abs. 5
2 Es ist zuständig für:
c. Aufgehoben
5 Es legt die Inhalte der Zivilschutzausbildung fest.
Art. 71 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 75 Bst. d
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:
d. Aufgehoben