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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

beauftragt sind (KSD-Partner), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:

Art. 75 Einleitungssatz

Das BABS sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:

3. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19957

Art. 3a Abs. 2

2 Er leistet Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsverbunds Schweiz und zur Unterstützung der Zivilschutzorganisationen der Kantone, die einen Unterbestand an Schutzdienstpflichtigen aufweisen.

Art. 7a Einsätze im Rahmen von Schwerpunktprogrammen und im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen

1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.

2 Sie koordiniert die Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

4 Der Bundesrat legt für Institutionen, die zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zivildienstpflichtigen Personen einsetzen wollen, Folgendes fest:

a. die Anforderungen zur Anerkennung als Einsatzbetrieb;

b. die Vorschriften über ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren.

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Zivildienstpflichtige Personen können zu ordentlichen Zivildienstleistungen von maximal 80 Diensttagen in einer Zivilschutzorganisation verpflichtet werden, wobei der letzte Einsatz spätestens vier Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht geleistet sein muss. Endet die Leistungspflicht während einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20198 (BZG), so dauert die Dienstleistung bis zum Ende des Einsatzes.

3 Zivildienstpflichtige Personen, die Einsätze im Ausland oder als Kader in einer Zivilschutzorganisation leisten wollen, können sich zu längeren Dienstleistungen bis zur

7 SR 824.0