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Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 12 Seiten

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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz «%ASFF_YYYY_ID»

4Aufgehoben

7 Der Bundesrat kann:

a. Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1bis

1bis Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden bis zum Ende des Jahres, in dem sie 28 Jahre alt werden, von den Kantonen zur Rekrutierung für den Zivilschutz aufgeboten.

Art. 35 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 36 Zivilschutzorganisationen mit einem Unterbestand

1 Weist eine Zivilschutzorganisation einen Unterbestand an Schutzdienstpflichtigen auf, so kann dieser ausgeglichen werden mit:

a. Schutzdienstpflichtigen aus Nachbarkantonen mit einem Überbestand;

b. zivildienstpflichtigen Personen.

2 Ein Unterbestand liegt vor, wenn im betreffenden Jahr mehr Schutzdienstpflichtige aus dem Dienst entlassen werden als eingeteilt werden können.

3 Der Ausgleich erfolgt in erster Priorität mit Schutzdienstpflichtigen aus Nachbarkantonen mit einem Überbestand, in zweiter Priorität mit zivildienstpflichtigen Personen.

4 Das BABS kann einem Kanton mit einem Unterbestand Schutzdienstpflichtige eines Nachbarkantons mit einem Überbestand zuteilen.

5 Zivildienstpflichtige Personen bleiben während der Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation der Zivildienstgesetzgebung unterstellt.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstpflichtigen und Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19593 über die Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.

Art. 45 Abs. 2

2 Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.

3 SR 661