Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 17 Seiten
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Bereich der Notfalltreffpunkte wurde auf ausdrücklichen Wunsch einer überwiegenden Mehrheit der Kantone in die Vorlage aufgenommen.
Die Möglichkeit, dass der Bund Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen auf die Kantone übertragen kann, wird von den Kantonen grundsätzlich begrüsst (AR, AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Die Mitte, FDP, SPS, RK MZF, SZSV, SSV, VMG). Die Kantone, mit Ausnahme von SG, weisen aber einstimmig darauf hin, dass die Entschädigung zwingend kostendeckend sein und auch die Kosten der kantonalen Angestellten umfassen müsse. Die vorgeschlagene Pauschale von CHF 450.- pro Sirene/Jahr sei viel zu tief und müsse mindestens CHF 800.- pro Sirene/Jahr betragen.
3.3 Anträge und Bemerkungen zu den Bestimmungen
Artikel 6 Abs. 2bisund 2ter, 13 Abs. 1 und 22 Abs. 3bisBZG
AR, AG, BE, BL, FR, GL, JU, LU, OW, SO, TI, UR, VS, ZG, glp, Die Mitte, RK MZF, SZSV, SSV, VMG begrüssen den Transfer des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) von der Gruppe Verteidigung zum BABS ausdrücklich. Die Kantone wünschen, dass die entsprechende Verordnung in enger Zusammenarbeit erarbeitet wird.
VD und Pro Militia sind der Ansicht, der KSD gehöre nicht in den Bevölkerungsschutz. Die SPS hat Zweifel, ob die Ansiedlung des KSD beim BABS sinnvoll sei und verlangt, dass dies neu beurteilt wird. Der Koordinierte Verkehr sei im Bundesamt für Verkehr BAV angesiedelt, einer Verschiebung dieses Aufgabenbereichs zum BABS könne nicht zugestimmt werden.
AS CH, Gruppe Giardino, GGstOf und SOG beantragen, in Artikel 13 Absatz 1 BZG sei explizit auch die «Bedrohung» zu nennen.
Artikel 9 Absatz 2 und 24 Absatz 1bisBZG
AR, AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Die Mitte, FDP, SPS, RK MZF, SZSV, SSV, VMG begrüssen, dass der Bund bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen auf die Kantone übertragen kann.
Die Kantone und der SZSV setzten allerdings voraus, dass der Bund sämtliche damit verbundenen Sach- und Personalkosten. Die Abgeltungen an die Kantone müssten in diesem Sinne kostendeckend sein. Artikel 24 Absatz 1bisBZG sei entsprechend zu ergänzen. Die Pauschale müsse mindestens CHF 800.- pro Sirene/Jahr anstelle der vorgeschlagenen CHF 450.- pro Sirene/Jahr betragen.
Artikel 9 Absatz 3bisBZG
BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, SZ, SO, TG, TI, UR, VS, ZG, RK MZF, VMG beantragen, es sei eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit der Bund die Kantone bei Aufbau und Betrieb von Notfalltreffpunkten unterstützen kann.
Artikel 9 Absatz 5 BZG
BE, BL, FR, GL, JU, LU, SO, TG, TI, UR, VS, RK MZF, VMG halten fest, der Sinn dieser Bestimmung sei unklar.
Artikel 12 Absatz 4 BZG
BE regt an, in der Botschaft sei aufzuzeigen, dass die Kantone schon bei der letzten Revision darauf hingewiesen hätten, dass die Einsatzorganisationen mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt seien. BL möchte die Bestimmung nicht aufheben. SPS hält fest, sie verfüge nicht über genügend Informationen, um die Streichung der Bestimmung beurteilen zu können.
Artikel 28 Absatz 2 BZG