Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Beiträgen der angeschlossenen Leistungserbringer. Diese würde aufgrund (momentan noch) fehlender gesetzlicher Grundlagen in den Kantonen somit auch vom Bund überhaupt keine Finanzhilfen erhalten, obwohl die Kosten durch die Stammgemeinschaft und deren Leistungserbringer (als Dritte) selber getragen würden. Im Hinblick auf geplante Gesetzesänderungen in den Kantonen sollen für die Gesuchs Einreichung der Stammgemeinschaften bereits auch kantonale Zusicherungen oder Zusicherungen Dritter genügen. eSANITA macht folgenden Vorschlag für Absatz 3 Satz 2: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone oder übergangsweise auch Dritte in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone oder Dritten muss vor zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt zugesichert sein.». Darüber hinaus gibt eSANITA zu bedenken, dass den Kantonen die relevanten Informationen der Stammgemeinschaften fehlten, welche EPD-verpflichteten Gesundheitsinstitutionen auf ihrem Kantonsgebiet bei welcher EPD Stammgemeinschaft angeschlossen seien. Für den Erhalt von kantonalen Finanzhilfen sollten die Stammgemeinschaften zur periodischen Mitteilung dieser Informationen an die Kantone verpflichtet werden. Er beantragt eine Ergänzung von Absatz 3: «Dazu melden die Stammgemeinschaften den Kantonen quartalsweise die im nationalen EPD-Verzeichnis registrierten GFP und -institutionen. Dies ermöglicht den Kantonen die Überwachung der gesetzlichen EPD-Pflicht der Gesundheitsinstitutionen auf ihrem Kantonsgebiet und dient als Grundlage zur Festlegung unterstützungswürdiger Stammgemeinschaften und Beteiligung im Rahmen der kantonalen EPD-Informationskampagne».
Die WEKO schlägt aufgrund einer eventuellen Ungleichbehandlung zwischen von Kantonen gegründeten Stammgemeinschaften und anderen Stammgemeinschaften folgende Anpassung von Absatz 3 vor: «Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone muss ebenfalls in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier für einen bzw. eine in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Patienten bzw. wohnhafte Patientin erfolgen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Stammgemeinschaft der Patient bzw. die Patientin sein bzw. ihr Dossier eröffnet hat. Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein.»
4.1.4.4 Absatz 4
Bezüglich der Verhinderung der Übersubventionierung besteht beim SVDG und VGI.ch Unklarheit, ob die Finanzhilfen in Bezug auf die Dossier Eröffnung nun maximal 50 % der effektiven Kosten (IDM 15 Franken) oder der maximalen 100 % Beihilfe von Bund und Kantonen bzw. Dritter entsprechen dürfe. Sie schlagen folgende Änderung von Absatz 4 vor: «Können für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der entsprechenden Finanzhilfen von Bund und Kantonen bzw. Dritter insgesamt Kosten betragen.»
4.1.4.5 Änderungsanträge zu mehreren Absätzen
Der Kanton ZG weist darauf hin, dass er – wie wohl auch die meisten anderen Kantone – nicht über eine genügende gesetzliche Grundlage zur Gewährung von Finanzhilfen an Stammgemeinschaften gemäss Art. 23a EPDG verfügt. Sollten sich die Kantone an der Finanzierung des elektronischen Patientendossiers beteiligen, sei zu prüfen, ob auf Bundesebene eine gesetzliche Grundlage für entsprechende Zahlungen durch die Kantone geschaffen werden könne, zumal die Rechtsetzungsverfahren in den Kantonen kaum rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden könnten. Der Kanton ZG schlägt folgende Änderung des Artikel 23a EPDG vor:
Absatz 1 Satz 1:
«Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Der Bund und die Kantone gewähren den