Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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Die für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendigen Durchführungsbestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Dauer der Datenspeicherung wird ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt. Entsprechend der Zweckbestimmung des Informationssystems (Abs. 1) endet die Datenspeicherung jedenfalls spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht, da nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a EOG keine Leistungen mehr beantragt werden können.
3.2 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)
Art. 11 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2
Die im Rahmen von «Jugend und Sport» geleisteten Diensttage werden in der Nationalen Datenbank Sport (NDS) des Bundesamts für Sport (BASPO) geführt. Das IBSG erlaubt heute eine Bekanntgabe von Daten an die Organe der Erwerbsersatzordnung lediglich zwecks Bekämpfung von Missbräuchen und nur durch Abrufverfahren. Auch hier ist ein Wechsel hin zu einer generellen automatisierten Übermittlung der für die Durchführung der EO notwendigen Daten (personenbezogene Daten und Diensttage) an die ZAS erforderlich. Dies wird in einem neuen Abs. 1bisfestgehalten. Abs. 1 Bst. e, der sich auf das Abrufverfahren bezieht, wird im Gegenzug aufgehoben.
Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die zuständigen Ausgleichskassen wird für alle im Informationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Art. 21bis VE-EOG geregelt. Abs. 2 wird im Gegenzug aufgehoben.
3.3 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)
Art. 15 Abs. 3
Künftig wird die Gruppe Verteidigung die für die Durchführung der EO notwendigen Daten des Personalinformationssystems der Armee (PISA) an die ZAS übermitteln (siehe Art. 16). Die Bestimmung, wonach das PISA mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen bei der ZAS verbunden werden kann, erübrigt sich damit.
Art. 16 Abs. 1 Bst. h und Abs. 1bis
Daten über die Dienstleistung von Angehörigen des Zivilschutzes werden im PISA gespeichert. Für die Durchführung der EO wird die Armee die dafür benötigten Daten künftig automatisch an die ZAS übermitteln. Dies wird in Abs. 1bis festgehalten. Abs. 1 Bst. h, der auf einem Abrufverfahren basiert, wird im Gegenzug aufgehoben.
Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die Ausgleichskassen wird für alle im Informationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Art. 21bis VE-EOG geregelt. Der heutige Wortlaut von Abs. 1bis kann deshalb aufgehoben werden.
3.4 Zivildienstgesetz (ZDG)26
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2bis (neu)
Daten zu den im Zivildienst geleisteten Diensttagen werden im Informationssystem des Bundesamts für Zivildienst (ZIVI) verwaltet (Art. 80 Abs. 1 ZDG). Das ZDG sieht heute zwar bereits den Onlinezugriff der Organe der EO auf das Informationssystem vor. Der Zugriff ist jedoch auf Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung beschränkt (Art. 80 Abs. 2 Bst. d ZDG). Künftig wird das Bundesamt für Zivildienst die Zahl der anrechenbaren Diensttage automatisiert über eine digitale, standardisierte Schnittstelle an das Informationssystem der EO übermitteln. Dies wird in einem neuen Abs. 2bisfestgehalten. Der Einleitungssatz von Art. 80 Abs. 2 wird an den heutigen Sprachgebrauch angepasst.
26 SR 824.0