Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gesellschaft.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Dank der Aufhebung der EO-Anmeldeformulare kann der Papierverbrauch bei den Dienstorganisationen massgeblich reduziert werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Art. 59 Abs. 4 und 61 Abs. 4 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Ersatz des Erwerbsausfalls bei Dienstleistung zu erlassen. Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Daten aus dem Familienzulagenregister stützen sich auf Art. 116 Abs. 2 BV.
5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz für den Erlass der für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendigen Detailregelungen zu übertragen. Diese Delegation ist gerechtfertigt, um zeitnah auf technische Entwicklungen reagieren zu können.
5.4 Datenschutz
Die für die Bekanntgabe von Daten aus anderen Registern an die EO und deren Bearbeitung notwendigen Bestimmungen werden, soweit sie noch ungenügend sind, im Rahmen dieser Gesetzesrevision geschaffen (s. Ziff. 2.1). Die für die EO-Anmeldung bearbeiteten Daten sind weder besonders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) noch werden Persönlichkeitsprofile erstellt. Sie entsprechen weitgehend denjenigen, die bereits heute im papierbasierten Anmeldeprozess bearbeitet werden. So entsprechen die Daten, die von den Dienstorganisationen künftig elektronisch an das Informationssystem der EO bekanntgegeben werden, den Angaben, die heute auf die EO-Anmeldungen gedruckt werden. Die Informationen, die die Dienstleistenden bisher in den Anmeldeformularen bekannt geben, werden sie künftig stattdessen über ein Online-Portal einspeisen. Die Speicherung der Daten im Informationssystem dient ausschliesslich dem Zweck, künftige Anmeldungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht werden die Daten automatisch gelöscht. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nicht ohne Wissen der Betroffenen. Diese haben vor der Freigabe des Antrags zuhanden der Ausgleichskasse die Möglichkeit, die bearbeiteten Daten im Online-Portal einzusehen, zu überprüfen und Berichtigungen oder Ergänzungen anzumelden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG ist damit gewährleistet. Verweigern die Dienstleistenden die Einwilligung in die elektronische Datenbearbeitung steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Antrag auf EO-Leistungen mittels Anmeldeformular zu stellen, unter Beilage der erforderlichen Nachweise. Dateninhaberin und verantwortlich für die Informationssicherheit und den Datenschutz des Informationssystems ist die ZAS. Der Zugang zu den Daten ist auf Mitarbeitende der Durchführungsorgane beschränkt, die diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die nach Beurteilung der Anträge ausgerichteten Leistungen werden im zentralen Register der EO-Geldleistungen bei der ZAS gespeichert.
Die für die Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister an die kantonalen IPV-Stellen und deren Bearbeitung notwendigen Bestimmungen im FamZG werden im Rahmen dieser Revision geschaffen. Die für die IPV zuständigen kantonalen Stellen unterstehen den jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen.