Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Art. 1a Abs. 4
Die Bezeichnung der Kaderkurse von «Jugend und Sport» wird dem Wortlaut von Art. 9 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG)23 angepasst. Zudem wird der Absatz in der deutschen Sprache geschlechtergerecht formuliert.
Art. 17 Abs. 3 (neu)
Der Grundsatz, wonach Dienstleistende den Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen über das Online-Portal geltend machen, soll im Gesetz verankert werden. Die Bestimmung hat in erster Linie deklarativen Charakter. Es wird in Ausnahmefällen möglich bleiben, Leistungen mittels Papierformularen zu beantragen (siehe Ziff. 2.1.2).
Art. 20a Abs. 1
Die anwendbaren Bestimmungen des geänderten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG)24 werden aktualisiert.
Art. 21 Abs. 1 und 3
Um die Lesbarkeit zu verbessern, werden die Absätze 1 und 3 neu strukturiert.
In Abs. 1 werden die bisher nicht auf Gesetzesstufe geregelten Behörden und Personen ergänzt, die bei der Durchführung der EO mitwirken, aber selber keine Durchführungsorgane der Sozialversicherung sind. Dies betrifft die Bereiche «Jugend und Sport», Rotkreuzdienst und Jungschützenleiterkurse. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis. Die Zuständigkeiten im Bereich des Zivilschutzes werden entsprechend der heutigen Organisationsstruktur aktualisiert. In Bezug auf den Zivildienst werden die Einsatzbetriebe nicht mehr als mitwirkende Stellen genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verantwortung für die Meldung der Diensttage gegenüber den Organen der Erwerbsersatzordnung allein beim Bundesamt für Zivildienst liegt.
Abs. 3 regelt die Haftung der obgenannten Behörden und Personen. Der Vollständigkeit halber werden neu auch die Bundesbehörden aufgeführt, für die das Verantwortlichkeitsgesetz (VG)25 gilt. Dies ist rein deklaratorischer Natur.
Art. 21bis (neu) Informationssystem
Abs. 1
Das Informationssystem dient der digitalen Abwicklung von Anträgen auf Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende. Die Interaktion mit den Dienstleistenden erfolgt über ein Online-Portal.
Abs. 2
Das Informationssystem bearbeitet einerseits über das Portal eingegebene Angaben der dienstleistenden Person und ggf. weiterer Verfahrensbeteiligter (z.B. Arbeitgeber) und andererseits aus verschiedenen Informationssystemen bezogene Registerdaten. Gestützt auf den im Datenschutzrecht geltenden Transparenzgrundsatz werden diese Register in einer abschliessenden Liste aufgeführt. Neben den Informationssystemen der Dienstorganisationen, dem Familienzulagenregister und dem Versichertenregister sind dies das Unternehmensidentifikationsregister (UID-Register), welches für die Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse benötigt wird, sowie das Personenstandsregister, das dazu eingesetzt wird um Kinder der Dienstleistenden zu eruieren, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht. Ausserdem wird damit die Rechtsgrundlage geschaffen, um die aus den verschiedenen Registern beschafften Daten untereinander verknüpfen zu können.
Abs. 3
23 SR 415.0
24 SR 520.1
25 SR 170.32