Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 14 Seiten

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die Eltern wie auch für die Durchführungsstellen der Erwerbsersatzordnung wird damit im Sinne des Once-Only-Prinzips reduziert.

Die Daten des Familienzulagenregisters über Personen in Ausbildung sind nicht nur für die EO sondern auch für die Prüfung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) nach Artikel 65 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG)14 von Bedeutung. Auch für die Prüfung des Anspruchs auf die IPV ist oftmals ausschlaggebend, ob die betreffende Person in Ausbildung ist. Die Kantone haben daher ein Interesse daran, zu erfahren, ob eine Ausbildungszulage bezogen wird. Die Gesetzesrevision für die Digitalisierung in der EO soll deshalb dazu genutzt werden, gleichzeitig auch den für die IPV zuständigen kantonalen Behörden die Verwendung der im Familienzulagenregister vorhandenen Daten zu Ausbildungszulagen zu ermöglichen. Wenn mittels Abfrage dieses Registers feststeht, dass die leistungsberechtigte Person in Ausbildung ist, können die Kantone auf das Erfordernis einer erneuten Bescheinigung der Ausbildung für die Zwecke der Prämienverbilligung verzichten. Die anspruchsberechtigten Personen können auf diese Weise spürbar entlastet werden. Zudem ermöglicht der Zugriff auf das Familienzulagenregister, Missbräuchen vorzubeugen.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Für die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung wird die ZAS ein Informationssystem aufbauen und betreiben. Die Investitionskosten werden ebenso wie die Aufwände der ZAS für den Betrieb des Informationssystems vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übernommen.

Im Jahr 2020 hat die ZAS eine digitale Schnittstelle zum Zivilschutz in Betrieb genommen, die es den Ausgleichskassen ermöglicht, die EO-Anmeldungen über einen Webservice auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und Missbräuche zu verhindern. Die weiteren Dienstorganisationen werden bis zum Jahr 2023 sukzessive angeschlossen. Die digitale Schnittstelle zwischen den Dienstorganisationen und der ZAS kann ohne wesentliche Zusatzinvestitionen für die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung eingesetzt werden. Dank der elektronischen Meldung der Diensttage werden die Dienstorganisationen fortan auf die Ausstellung von EO-Anmeldungen verzichten können, was zu Kosteneinsparungen führt.

Für weitere Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird auf Ziff. 4.1.1 verwiesen.

Auch die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber werden durch die Digitalisierung des Anmeldeprozesses entlastet. Das Ausmass der Kosteneinsparungen bei Ausgleichskassen und Arbeitgebern hängt wesentlich vom Anteil der Lohndaten ab, die auf elektronischem Weg beschafft werden können. Bereits heute bieten die Ausgleichskassen den Arbeitgebern die Möglichkeit an, Löhne digital zu melden. Der Nutzeranteil steigt laufend. Bei Einführung der Digitalisierung in der EO wird ein Grossteil der Lohndaten digital und in strukturierter Form bei den Arbeitgebern bezogen werden. Dies kann entweder über Portale oder über automatisierte Schnittstellen erfolgen. In seinem Bericht vom Dezember 2013 über die Kosten von Regulierungen15 hat der Bundesrat die Option eines vollständig elektronischen Anmeldeverfahrens für alle EO-Leistungen (einschliesslich Leistungen bei Mutterschaft) geprüft und dabei mit Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 10.7 Mio. Franken pro Jahr gerechnet. Auch wenn die Option einer vollständigen Automatisierung des Anmeldeprozesses etwas relativiert werden musste (siehe Ziff. 1.3), wird weiterhin von Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 4.5 Mio. Franken pro Jahr ausgegangen, weil die manuelle Bearbeitung der EO-Anmeldeformulare durch die Arbeitgeber entfällt und die Datenqualität dank der Verwendung von Registerdaten erhöht wird. Die Einsparungen bei den Ausgleichskassen werden auf 2.1 Mio. Franken pro Jahr geschätzt.

2.3 Koordinationsbedarf mit anderen Erlassen

Die Vorlage ist unmittelbar von folgenden kürzlich verabschiedeten Revisionsprojekten abhängig:

- Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule: Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die AHV vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht)16 werden u.a. die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung gemeinsamer Informationssysteme der 1. Säule angepasst. Damit

14 SR 832.10

15 www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/35608.pdf

16 BBl 2022 1563